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LSG Sachsen-Anhalt Urteil v. - L 8 SO 29/21

Gesetze: SGB IX § 99; SGB V § 33; SGB IX § 90; SGB IX § 109; SGB IX § 113

Leitsatz

Leitsatz:

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) handelt es sich bei Leistungen der Eingliederungshilfe seit dem um eine "neue" Leistung. Enthalten die streitgegenständllichen Bescheide allein Regelungen zur bis zum gültigen Rechtslage, ist die Klage demnach unzulässig (Bezug auf - juris Rn 19; Urteil vom - B 8 SO 14/22 R [Terminsbericht]). Im Einzelfall wirkt sich dieses Verständnis von den übergangsrechtlichen Herausforderungen für die behinderten Menschen besonders nachteilig aus, da Anträge auf begehrte Leistungen der nun "neuen" Eingliederungshilfe" (hier: ein Elektrorollstuhl als Leistung zur Sozialen Teilhabe) erst geraume Zeit später verbeschieden werden können, obwohl bereits mehrere Jahre aufgrund erfolgloser Rechtsbehelfsverfahren verstrichen sind.

Fundstelle(n):
DAAAJ-95810

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