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BVerfG Beschluss v. - 1 BvR 2661/24

Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines Gasversorgungsnetzbetreibers bzgl der fachgerichtlichen Kontrolle von Entscheidungen der Bundesnetzagentur im Rahmen der Anreizregulierung - Parallelentscheidung

Instanzenzug: Az: EnVR 32/22 Beschlussvorgehend Az: EnVR 32/22 Beschluss

Gründe

1Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Festlegung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors zur Bestimmung der Erlösobergrenze für Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen für die Dauer der dritten Regulierungsperiode (2019 bis 2023) durch die Bundesnetzagentur, einen die Rechtmäßigkeit der Festlegung bestätigenden Beschluss des Bundesgerichtshofs sowie die Zurückweisung der gegen diesen Beschluss gerichteten Anhörungsrüge.

I.

21. Die als Gesellschaft mit beschränkter Haftung verfasste Beschwerdeführerin betreibt ein Elektrizitätsnetz. Nach dem Beschwerdevorbringen werden 94,9 % ihrer Gesellschaftsanteile von der SVO Holding GmbH gehalten. 2,56 % würden von der Avacon AG gehalten. Die restlichen Anteile lägen bei kommunalen Rechtsträgern. An der SVO Holding GmbH seien mit der Stadt Celle (13,9 %), dem Landkreis Uelzen (13,226 %), der EVC Energieversorgung Celle Land GmbH (11,975 %) sowie dem Landkreis Celle (10,799 %) kommunale Rechtsträger mit insgesamt 49,9 % beteiligt. Die Avacon AG halte 50,1 % der Anteile an der SVO Holding GmbH. Die Aktien der Avacon AG würden zu 21,5 % von der Bayernwerk AG gehalten, deren Anteile wiederum vollständig von der E.ON SE gehalten würden. 39,94 % der Anteile an der Avacon AG lägen bei der E.ON Beteiligungen GmbH, deren Anteile ebenfalls vollständig von der E.ON SE gehalten würden. Die übrigen Anteile an der Avacon AG lägen bei verschiedenen kommunalen Rechtsträgern. Die Anteile an der Bayernwerk AG würden vollständig von der E.ON SE gehalten. Die Aktien der E.ON SE befänden sich überwiegend in privatem Streubesitz. Hiernach sind an der Beschwerdeführerin über die verschiedenen Beteiligungsebenen hinweg kommunale Träger mit einem Anteil von insgesamt rund 70 % beteiligt.

32. Mit dem angegriffenen Beschluss vom28. November 2018legte die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für die Bestimmung der Erlösobergrenze nach § 4 in Verbindung mit § 6 ARegV für die Dauer der dritten Regulierungsperiode einen generellen sektoralen Produktivitätsfaktor in Höhe von 0,90 % für Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen fest.

43. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin hat das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 16. März 2022den angegriffenen Beschluss der Bundesnetzagentur aufgehoben und die Bundesnetzagentur verpflichtet, über die Festlegung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors für die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen für die dritte Regulierungsperiode in der Anreizregulierung unter Beachtung seiner Rechtsauffassung erneut zu entscheiden.

54. Auf die Rechtsbeschwerde der Bundesnetzagentur und unter Zurückweisung der Rechtsbeschwerde der Beschwerdeführerin hat der Bundesgerichtshof mit seinem angegriffenen Beschluss von den aufgehoben und die Beschwerde gegen den angegriffenen Beschluss der Bundesnetzagentur zurückgewiesen.

65. Die gegen den Beschluss vom gerichtete Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin hat der Bundesgerichtshof mit seinem ebenfalls angegriffenen Beschluss vom zurückgewiesen.

76. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, hilfsweise Art. 47 Abs. 1 GRCh, Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 12 Abs. 1 GG, hilfsweise Art. 16 GRCh, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und Art. 103 Abs. 1 GG.

II.

8Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Ihr kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung im Sinne des § 93a Abs. 2 lit. a BVerfGG zu. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 lit. b BVerfGG), weil die Verfassungsbeschwerde unzulässig ist (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>). Sie genügt den Begründungsanforderungen nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG (1) weder, soweit sie sich gegen den wendet (2), noch, soweit sie sich gegen dessen Beschluss vom wendet (3).

91. Die Begründung der Verfassungsbeschwerde soll dem Bundesverfassungsgericht eine zuverlässige Grundlage für die weitere Behandlung des Verfahrens verschaffen (vgl. BVerfGE 15, 288 <292>). Hiernach ist der Beschwerdeführer gehalten, den Sachverhalt, aus dem sich die Grundrechtsverletzung ergeben soll, substantiiert und schlüssig darzulegen. Es ist alles darzutun, was dem Gericht eine Entscheidung der verfassungsrechtlichen Fragen ermöglicht (vgl. BVerfGE 131, 66 <82>). Insoweit muss sich die Verfassungsbeschwerde mit dem zugrundeliegenden einfachen Recht sowie mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des vorgetragenen Sachverhalts auseinandersetzen und hinreichend substantiiert darlegen, dass eine Grundrechtsverletzung möglich erscheint (vgl. BVerfGE 89, 155 <171>; 108, 370 <386 f.>). Es muss deutlich werden, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Grundrecht verletzt sein soll (vgl. BVerfGE 78, 320 <329>; 99, 84 <87>; 115, 166 <179 f.>). Werden gerichtliche Entscheidungen angegriffen, muss sich der Beschwerdeführer auch mit deren Gründen auseinandersetzen (vgl. BVerfGE 101, 331 <345>; 105, 252 <264>). Werden fachgerichtliche Entscheidungen auf mehrere je selbständig tragende Gründe gestützt, bedarf es einer Auseinandersetzung mit jeder dieser Begründungen (BVerfGE 105, 252 <264>). Soweit das Bundesverfassungsgericht für bestimmte Fragen bereits verfassungsrechtliche Maßstäbe entwickelt hat, muss anhand dieser Maßstäbe aufgezeigt werden, inwieweit Grundrechte durch die angegriffene Maßnahme verletzt werden (vgl. BVerfGE 99, 84 <87>; 101, 331 <346>; 102, 147 <164>; 140, 229 <232 Rn. 9>). Der behauptete Grundrechtsverstoß ist in Auseinandersetzung mit den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßstäben zu begründen (vgl. BVerfGE 101, 331 <345 f.>; 123, 186 <234>; 130, 1 <21>; 142, 234 <251 Rn. 28>; 149, 86 <109 Rn. 61>).

102. Die Verfassungsbeschwerde zeigt nicht auf, dass der angegriffene auf einem Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG (a), Art. 47 Abs. 1 GRCh (b), Art. 12 Abs. 1 GG (c), Art. 16 GRCh (d), Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (e) oder Art. 103 Abs. 1 GG (f) beruht.

11a) Aus den in dem die gleiche Beschwerdeführerin betreffenden Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 1491/23 - unter dem Gliederungspunkt II.2. a) aa), (1) und (2), (Rn. 17 - 25) dargelegten und auch hier relevanten Gründen ist nicht ausreichend dargelegt, dass sich die Beschwerdeführerin auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG berufen kann.

12Die unzureichende Darlegung der Grundrechtsfähigkeit hinsichtlich Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG betrifft auch die von der Beschwerdeführerin unzutreffend auf das Recht auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) gestützte Rüge gegen die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast. Denn anders als von der Verfassungsbeschwerde angenommen ergibt sich der grundrechtliche Maßstab bei einer Rechtsverletzung durch die öffentliche Gewalt nicht aus dem Recht auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG), sondern aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 35, 382 <401>; BVerfGK 10, 360 <361>).

13b) Auch der hilfsweise gerügte Verstoß gegen Art. 47 Abs. 1 GRCh ist nicht ausreichend dargelegt.

14Die Verfassungsbeschwerde legt nicht anhand der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union dar, inwiefern sich der Mindeststandard, dem die Kontrolle behördlicher Entscheidungen durch innerstaatliche Gerichte genügen müsse, insbesondere im Hinblick auf eine vollständige Sachverhaltsermittlung und eine ausreichende Begründung, aus den Maßstäben der Unionsgerichte zur Kontrolle von Unionshandeln ableiten lässt. Soweit es nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs dem in Art. 47 GRCh verankerten Grundsatz entspricht, dass zur Bestimmung des Grades der gerichtlichen Überprüfung nationaler Entscheidungen, die in Anwendung eines Unionsrechtsakts erlassen wurden, durch nationale Gerichte auf dessen Zweck abzustellen und darauf zu achten ist, dass seine Wirksamkeit nicht beeinträchtigt wird (vgl. Association of Independent Meat Suppliers, C-579/19, ECLI:EU:C:2021:665, Rn. 74; Urteil vom , Craeynest u.a., C-723/17, ECLI:EU:C:2019:533, Rn. 31, 46), zeigt die Verfassungsbeschwerde nicht anhand dieses Maßstabs auf, dass der Bundesgerichtshof Art. 47 Abs. 1 GRCh unrichtig angewandt hat.

15Ungeachtet dessen zeigt die Verfassungsbeschwerde nicht substantiiert auf, dass die Kontrolle der Belastbarkeit des unter Einbeziehung des Jahres 2006 ermittelten Törnquist-Ergebnisses sowie der herangezogenen Datengrundlage durch den Bundesgerichtshof hinter einer Prüfung am Maßstab des Stands der Wissenschaft im Sinne des Art. 9 Abs. 3 Satz 1 ARegV zurückgeblieben ist. Sie zeigt auch nicht im Einzelnen auf, inwiefern es sich bei der Bewertung der Validität der Datengrundlage um eine Sachverhaltsfrage handeln soll. Ebenso wenig sind - auch mit Blick auf sich aus Art. 47 GRCh ergebende Begründungsanforderungen für nationale Behörden (vgl. PI, C-230/18, ECLI:EU:C:2019:383, Rn. 78) - Mängel im Zusammenhang mit der von der Bundesnetzagentur gegebenen Begründung substantiiert dargetan.

16c) Eine Verletzung des Art. 12 Abs. 1 GG ist ebenfalls nicht ausreichend dargelegt. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht anhand der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 143, 246 <314 Rn. 190>; 147, 50 <144 f. Rn. 241, 243>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvQ 82/20 -, Rn. 8, 10) auf, inwiefern sie sich als gemischtwirtschaftliches Unternehmen auf materielle Grundrechte des Grundgesetzes berufen kann.

17d) Der hilfsweise gerügte Verstoß gegen Art. 16 GRCh ist ebenfalls nicht ausreichend dargetan. Die Beschwerdeführerin setzt sich nicht unter ausreichender Auswertung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union damit auseinander, inwiefern sie sich als gemischtwirtschaftliches Unternehmen auf Art. 16 GRCh berufen kann.

18e) Es ist auch nicht dargelegt, dass der angegriffene Beschluss darauf beruht, dass der Bundesgerichtshof Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt hat, indem er die ihm als Rechtsbeschwerdegericht durch § 88 Abs. 2 und 4 EnWG gezogenen Grenzen überschritten hat.

19aa) Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG schützt den Anspruch des Rechtsuchenden auf eine Entscheidung seiner Rechtssache durch den hierfür von Gesetzes wegen vorgesehenen Richter (vgl. BVerfGE 22, 254 <258>; 118, 212 <239>). Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG kann insoweit auch verletzt sein, wenn eine an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz gebundene Rechtsinstanz eine nach dem Stand des Verfahrens gebotene Zurückverweisung an das Tatsachengericht zwecks weiterer Sachaufklärung unterlässt (vgl. BVerfGE 3, 255 <256>; 3, 359 <363 f.>; 31, 145 <165>; 54, 100 <115>). Die Verkennung der der Rechtsinstanz gezogenen Grenzen verstößt jedoch nur dann gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, wenn sie von willkürlichen Erwägungen bestimmt ist (vgl. BVerfGE 3, 359 <364 f.>; 29, 45 <48>; 31, 145 <165>; 54, 100 <115 f.>; 82, 286 <299>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 2160/16 -, Rn. 5; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 2222/21 -, Rn. 55).

20Die Abgrenzung der Tatsachenfeststellung von der rechtlichen Würdigung ist nicht immer eindeutig, und die Grenze der Entscheidungsbefugnis der Rechtsinstanz kann daher im Einzelfall fließend sein (vgl. BVerfGE 3, 359 <364 f.>). Nicht jede irrtümliche Überschreitung der den Rechtsinstanzen gezogenen Grenzen begründet einen Verfassungsverstoß. Durch einen schlichten error in procedendo wird niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen. Eine Verletzung der Garantie des gesetzlichen Richters kommt aber in Betracht, wenn das Fachgericht Bedeutung und Tragweite der Gewährleistung aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkannt hat oder wenn die maßgeblichen Verfahrensnormen in objektiv willkürlicher Weise fehlerhaft angewandt wurden (vgl. BVerfGE 138, 64 <87 Rn. 71> m.w.N.; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 2160/16 -, Rn. 7).

21bb) Ausgehend hiervon ist eine entscheidungserhebliche Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht ausreichend dargelegt. Die Verfassungsbeschwerde zeigt insbesondere nicht substantiiert auf, dass der Bundesgerichtshof im Verfahren der Rechtsbeschwerde zu den Rahmenbedingungen des Jahres 2006, zur Vergleichbarkeit der Schwankungen des Produktivitätsfaktors mit dem Produktivitätsfaktor Gas, zum Basisjahreffekt, zu unterjährigen Netzentgeltänderungen oder zu dem im Rahmen der Törnquist-Berechnungen herangezogenen Deflator willkürlich oder unter Verkennung von Bedeutung und Tragweite des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG eigene tatsächliche Feststellungen getroffen hat. Ebenso wenig ist dargetan, dass der angegriffene Beschluss darauf beruht, dass der Bundesgerichtshof eigene tatsächliche Feststellungen zur Mehrerlösabschöpfung oder zu einer Relativierung der Einwände gegen den Törnquist-Index durch Sicherheitsabschläge zugunsten der Netzbetreiber getroffen hat. Die Verfassungsbeschwerde legt auch nicht unter substantiierter Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Bundesgerichtshofs dar, inwiefern hinsichtlich des Deflators eine Zurückverweisung an das Oberlandesgericht zur weiteren Sachverhaltsaufklärung geboten und ihr Unterlassen willkürlich gewesen sein soll. Soweit der Bundesgerichtshof im Hinblick auf die Datengrundlage des Jahres 2006 von einer Zurückverweisung abgesehen hat, setzt sich die Beschwerdeführerin nicht im Einzelnen mit dem Rechtsstandpunkt des Bundesgerichtshofs auseinander, wonach er auf Grundlage ihres Vortrags selbst beurteilen könne, ob dieser Vortrag geeignet sei, die Verpflichtung zu weiteren Ermittlungen zu begründen; auch im Übrigen zeigt sie nicht substantiiert und unter Auseinandersetzung mit durch das Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßstäben auf, dass der Bundesgerichtshof insoweit Bedeutung und Tragweite der Gewährleistung aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkannt oder willkürlich gehandelt hat.

22f) Die Verfassungsbeschwerde zeigt nicht substantiiert auf, dass der angegriffene Beschluss darauf beruht, dass der Bundesgerichtshof den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt hat.

233. Soweit sie sich gegen den ihre Anhörungsrüge zurückweisenden wendet, setzt sich die Beschwerdeführerin nicht im Einzelnen damit auseinander, inwiefern die Zurückweisung ihrer Anhörungsrüge ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine eigenständige verfassungsrechtliche Beschwer bewirkt (vgl. BVerfGE 119, 292 <294 f.>; BVerfGK 13, 496 <498>).

24Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

25Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerfG:2025:rk20250625.1bvr266124

Fundstelle(n):
VAAAJ-95736