Instanzenzug: Az: 1 StR 75/25 Beschlussvorgehend Az: 3 KLs 231 Js 144814/23 jugnachgehend Az: 1 StR 75/25 Beschlussnachgehend Az: 1 StR 75/25 Beschluss
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Handeltreiben mit Cannabis, wegen Handeltreibens mit Cannabis in drei Fällen, wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 168.100 € angeordnet. Die hiergegen gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten erzielt nur zur Einziehung einen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Wesentlichen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
21. Im Fall 8 der Urteilsgründe handelte der Angeklagte nicht nur mit Amphetamin, sondern zusätzlich – wie im Fall 4 der Urteilsgründe – mit Marihuana. § 265 Abs. 1 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, da auszuschließen ist, dass sich der überwiegend geständige Angeklagte hiergegen wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.
32. Zur Einziehungsentscheidung hat der Generalbundesanwalt zutreffend Folgendes ausgeführt:
„Es ist nach den Feststellungen ausgeschlossen, dass der Angeklagte den bei der Tat Ziff. 9 (UA S. 16 f.) durch den Abverkauf von zwei Kilogramm Marihuana am um 16.26 Uhr in S. erzielten Kaufpreis in Höhe von 5.200 Euro und den am gleichen Tag um 17.10 Uhr in H. erlangten Kaufpreis in Höhe von 32.550 Euro für sieben Kilogramm - die der unbekannte Lieferant ‚…‘ entgegennahm - selbst erlangte, da er an diesem Tag kurz nach 16.40 Uhr in Sc. festgenommen wurde (UA S. 19).
Insgesamt wurden daher lediglich Taterträge in Höhe von 130.350 Euro (168.100 Euro abzüglich 37.750 Euro) erzielt.
Es beschwert den Angeklagten nicht, dass die Kammer bei der Tat Ziff. 1 (UA S. 12) lediglich einen ‚Gehilfenlohn‘ in Höhe von 1.000 Euro (UA S. 58) und nicht den erzielten Kaufpreis in Höhe von 24.300 Euro berücksichtigt hat, obgleich er nach den Feststellungen die faktische Verfügungsgewalt an dem ihm übergegebenen Kaufpreis in Höhe von 24.300 Euro für ein Kilogramm Kokain in Sc. erlangte und in der Folge den Bargeldbetrag alleine in dem angemieteten Kraftfahrzeug zu dem unbekannten Verkäufer in den Raum M./W. transportierte (vgl. nur , BeckRS 2024, 27301).“
4Da das Verbot der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) einzelfallbezogen gilt, ist eine Erhöhung des abzuschöpfenden im Fall 1 der Urteilsgründe zur Verrechnung mit dem im Fall 9 abzuziehenden Betrag ausgeschlossen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom – 4 StR 403/21 Rn. 7; vom – 3 StR 374/21 Rn. 7; vom – 2 StR 51/21 Rn. 7 und vom – 1 StR 434/19 Rn. 8; jeweils mwN).
Jäger Wimmer Leplow
Allgayer Welnhofer-Zeitler
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:260625B1STR75.25.1
Fundstelle(n):
JAAAJ-95714