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BFH Urteil v. - III R 93/66 BStBl 1970 II S. 800

Leitsatz

Beiträge, die nach der Satzung eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit aufgrund einer allgemeinen und für alle Mitglieder gleichen Pflicht ohne besondere Gegenleistung auf einen sogenannten Garantiefonds zu zahlen sind und die dann für die Dauer der Mitgliedschaft unkündbar sind, sind keine Darlehen, sondern gesellschaftliche Einlagen oder Mitgliedsbeiträge.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BStBl 1970 II Seite 800
BFHE S. 129 Nr. 100,
WAAAA-98615

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