Streitig ist, ob das Einkommen der Klägerin im Jahr 2013 wegen einer Funktionsverlagerung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 9 in der im Streitjahr anwendbaren, zuletzt durch Artikel 6 Nr. 1 des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 26.06.2013, BGBl. I 2013, 1809, geänderten Fassung des Außensteuergesetzes (AStG) zu erhöhen ist. Konkret streiten die Beteiligten über die Annahme des Beklagten, dass die Klägerin die Funktion „Produktion von [Produkten der Produktgruppe „S“] für den NAFTA-Markt“ auf ihre US-amerikanische Tochtergesellschaft verlagert habe.
Fundstelle(n): IStR 2025 S. 637 Nr. 17 IStR 2025 S. 641 Nr. 17 IWB-Kurznachricht Nr. 18/2025 S. 695 IWB-Kurznachricht Nr. 18/2025 S. 697 AAAAJ-95688
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