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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 4 K 137/21

Gesetze: UZK Art. 71 Abs. 1 Buchst. c; UZK-DVO Art. 136 Abs. 4 Buchst. c

Zollrecht; Zollwert: Berücksichtigung von an fremde Dritte gezahlte Lizenzgebühren beim Zollwert

Leitsatz

1. Der im Wortlaut der deutschen Fassung von Art. 71 Abs. 1 Buchst. c UZK verwendete Begriff "Bedingungen des Kaufgeschäfts" ist bei einer unionsrechtlichen Auslegung als "Voraussetzung für den Verkauf" zu verstehen.

2. Gemäß Art. 136 Abs. 4 Buchst. c UZK-DVO ist eine Lizenzgebühr dann eine Voraussetzung für den Verkauf, wenn für den Käufer eine rechtliche Verpflichtung besteht, die Lizenzgebühr gerade auch für eingeführte Waren zu entrichten.

3. Die Verpflichtung zur Zahlung von Lizenzgebühren für eingeführte Waren kann sich aus dem Einfuhrkaufvertrag oder einem Lizenzvertrag, der zwischen dem Käufer und einem nicht mit ihm oder dem Verkäufer verbundenen Dritten (fremder Dritte) geschlossen wurde, ergeben.

4. Ob eine Lizenzgebühr zur Voraussetzung für den Verkauf i.S.v. Art. 71 Abs. 1 Buchst. c UZK gemacht wurde, ist im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung zu ermitteln. Hierbei sind alle Begleitumstände des Verkaufs und der Einfuhr der Waren einschließlich der Verbindungen zwischen den Verkaufs- und Lizenzverträgen zu berücksichtigen.

Fundstelle(n):
ZAAAJ-95658

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