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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 3 K 67/20

Gesetze: AO § 129; AO § 163; AO § 169 Abs. 1 Satz 2; AO § 170 Abs. 2 Satz 1; AO § 171 Abs. 3; AO § 171 Abs. 3a; AO § 171 Abs. 4; AO § 171 Abs.10; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; AO § 181 Abs. 1 S. 1; AO § 202 Abs. 1 Satz 3

Abgabenordnung: Zur Frist für die Änderung eines Folgebescheids

Leitsatz

1. Die durch § 171 Abs. 10 Satz 1 AO ausgelöste Zweijahresfrist für die Anpassung eines Folgebescheids wirkt sich auf den Folgebescheid nur im Hinblick auf die konkrete Umsetzung des Grundlagenbescheids aus.

2. Die Änderung des Folgebescheids ist nicht mehr zulässig, wenn sowohl die Anpassungsfrist des § 171 Abs. 10 AO als auch die allgemeine Verjährungsfrist abgelaufen sind.

3. Die Unzulässigkeit erfasst gemäß § 169 Abs. 1 Satz 2 AO auch Fälle von Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129 AO.

4. Die Anpassungsfrist des § 171 Abs. 10 S. 1 AO wird gemäß § 171 Abs. 3 AO durch Stellung eines Änderungsantrags nur gehemmt, wenn der von dem Folgebescheid betroffene Steuerpflichtige selbst einen hinreichend konkreten Antrag stellt.

Fundstelle(n):
FAAAJ-95656

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