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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 4 K 280/23 VSt

Gesetze: StromStG § 2 Nr. 3; StromStG § 9b Abs. 1 Satz 1; StromStV§ 15 Abs. 4 Satz 1; StromStV § 15 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3

Stromsteuerentlastung für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes: Stromerzeugung durch Müllverbrennung – Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit – Zuordnung des eingesetzten Personals bei kontinuierlichem Prozess

Leitsatz

  1. Die Steuerentlastung für die Entnahme von Strom zu eigenbetrieblichen Zwecken kann für eine zugleich der Erzeugung von Strom und Wärme dienende Müllverbrennungsanlage nicht gewährt werden, da ein solches Unternehmen nach dem Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit nicht dem Produzierenden Gewerbe zuzuordnen ist.

  2. Bei der Verbrennung der Abfälle zum Zwecke ihrer Entsorgung und der Nutzung der hierdurch entstehenden thermischen Energie handelt es sich um einen kontinuierlichen Prozess, der keine Zuordnung der Mehrzahl der beschäftigten Personen zu einem von der thermischen Abfallbeseitigung abzugrenzenden Tätigkeitsbereich der Strom- und Wärmeerzeugung erlaubt.

Fundstelle(n):
RAAAJ-95652

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