Steuerpflicht von Substituten für Tabakwaren, Einfuhr von
Glycerin und Aromastoffen, beabsichtigte Verwendung zur Herstellung von
Wasserpfeifentabak, Steuerschuldnerschaft aufgrund Mitbesitzes, Kenntnis von
den beförderten Waren
Leitsatz
Reines Glycerin und reine Aromastoffe, die lediglich als Mischkomponenten zur Herstellung von Wasserpfeifentabak verwendet
werden können, sind nicht geeignet, als Ersatzstoffe („Substitute“) für Zigaretten, Wasserpfeifentabak oder diesen gleichgestellte
Erzeugnisse zu fungieren und stellen daher keinen der Tabaksteuer unterliegenden Steuergegenstand dar.
Eine bei der Einfuhr von unversteuerten Tabakwaren zu gewerblichen Zwecken in einem Pkw als Beifahrer fungierende Person
ist als Mitbesitzer der Waren auch dann Steuerschuldner, wenn sie keine Kenntnis von der Art der transportierten Gegenstände
hat (vgl. , BFHE 218, 469).
Fundstelle(n): XAAAJ-95650
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