Offensichtliche Unzulässigkeit eines Befangenheitsantrags:
Selbstentscheidung des abgelehnten Richters – Rüge der
unzutreffenden Rechtsanwendung – Vertagung nach Erörterungstermin
– Festsetzung von Aussetzungszinsen bei Aufhebung der Vollziehung
Leitsatz
Ein Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit kann durch Selbstentscheidung des abgelehnten Einzelrichters als offensichtlich
unzulässig zurückgewiesen werden, wenn der Kläger mit dem Vorwurf der unzutreffenden Rechtsanwendung kein in der Person des
Richters liegendes Verhalten rügt und die Entscheidung somit keine Beurteilung des eigenen Verhaltens des abgelehnten Richters
voraussetzt.
So liegt es, wenn die Ablehnung eines Einzelrichters darauf gestützt wird, dass er in vorausgegangenen Verfahren nach Durchführung
von Erörterungsterminen in seiner Eigenschaft als Berichterstatter die Sachen vertagt habe anstatt den Klagen durch abschließende
Urteile zu entsprechen.
Nach erfolglosem Einspruchs- und Klageverfahren gegen eine Steuerfestsetzung kann die Festsetzung von Aussetzungszinsen auch
auf der Grundlage einer Verfügung über die Aufhebung der Vollziehung erfolgen, mit der die Vollziehung der Steuerfestsetzung
im Hinblick auf die entstandenen Säumniszuschläge rückgängig gemacht und der Zinslauf für die Aussetzungszinsen ab Fälligkeit
der Steuerschuld in Gang gesetzt wird.
Fundstelle(n): MAAAJ-95645
In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende
NWB-Paket und testen Sie dieses
kostenfrei