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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 12 K 2849/20 AO

Gesetze: FGO § 51 Abs. 1 Satz 1; ZPO § 42 Abs. 2; ZPO § 44 Abs. 3; GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2; AO § 218 Abs. 2

Offensichtliche Unzulässigkeit eines Befangenheitsantrags: Selbstentscheidung des abgelehnten Richters – Rüge der unzutreffenden Rechtsanwendung – Vertagung nach Erörterungstermin – Anspruch auf Erteilung von Abrechnungsbescheiden – Nullfestsetzung – Regelungsgegenstand eines Abrechnungsbescheids

Leitsatz

  1. Ein Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit kann durch Selbstentscheidung des abgelehnten Einzelrichters als offensichtlich unzulässig zurückgewiesen werden, wenn der Kläger mit dem Vorwurf der unzutreffenden Rechtsanwendung kein in der Person des Richters liegendes Verhalten rügt und die Entscheidung somit keine Beurteilung des eigenen Verhaltens des abgelehnten Richters voraussetzt.

  2. So liegt es, wenn die Ablehnung eines Einzelrichters darauf gestützt wird, dass er in vorausgegangenen Verfahren nach Durchführung von Erörterungsterminen in seiner Eigenschaft als Berichterstatter die Sachen vertagt habe anstatt den Klagen durch abschließende Urteile zu entsprechen.

  3. Die Übersendung von Klartextauszügen des Erhebungskontos ist nicht geeignet, den Anspruch auf Erteilung von Abrechnungsbescheiden in Bezug auf streitige Steuerforderungen zu erfüllen.

  4. Der Anspruch auf Erteilung eines Abrechnungsbescheids besteht auch im Falle einer Nullfestsetzung.

  5. Zum Regelungsgegenstand von Abrechnungsbescheiden gem. § 218 Abs. 2 AO gehört die Frage, ob und welche Zahlungsverpflichtungen wirksam begründet worden sind.

Fundstelle(n):
CAAAJ-95644

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