Offensichtliche Unzulässigkeit eines Befangenheitsantrags:
Selbstentscheidung des abgelehnten Richters – Rüge der
unzutreffenden Rechtsanwendung – Vertagung nach Erörterungstermin
– Anspruch auf Erteilung von Abrechnungsbescheiden –
Regelungsgegenstand eines Abrechnungsbescheids
Leitsatz
Ein Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit kann durch Selbstentscheidung des abgelehnten Einzelrichters als offensichtlich
unzulässig zurückgewiesen werden, wenn der Kläger mit dem Vorwurf der unzutreffenden Rechtsanwendung kein in der Person des
Richters liegendes Verhalten rügt und die Entscheidung somit keine Beurteilung des eigenen Verhaltens des abgelehnten Richters
voraussetzt.
So liegt es, wenn die Ablehnung eines Einzelrichters darauf gestützt wird, dass er in vorausgegangenen Verfahren nach Durchführung
von Erörterungsterminen in seiner Eigenschaft als Berichterstatter die Sachen vertagt habe anstatt den Klagen durch abschließende
Urteile zu entsprechen.
Die Übersendung von Klartextauszügen des Erhebungskontos ist nicht geeignet, den Anspruch auf Erteilung von Abrechnungsbescheiden
in Bezug auf streitige Steuerforderungen zu erfüllen.
Zum Regelungsgegenstand von Abrechnungsbescheiden gem. § 218 Abs. 2 AO gehört die Frage, ob und welche Zahlungsverpflichtungen
wirksam begründet worden sind.
Fundstelle(n): SAAAJ-95643
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