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Niedersächsisches Finanzgericht  Urteil v. - 12 K 20/24

Gesetze: EStG § 11 Abs. 1 S. 1; AO § 175 Abs. 1 Nr. 2; EStG § 18; EStG § 4 Abs. 3; EStG § 8 Abs. 1

Steuerliche Behandlung von Corona-Soforthilfen bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG

Leitsatz

  1. Corona-Soforthilfen haben keinen Darlehenscharakter und stellen im Zeitpunkt des Zuflusses steuerpflichtige Betriebseinnahmen dar.

  2. Die Rückforderung von Corona-Soforthilfen stellt kein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO dar.

Fundstelle(n):
IAAAJ-95642

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