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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 12 K 1462/23 AO

Gesetze: FGO § 51 Abs. 1 Satz 1; ZPO § 42 Abs. 2; ZPO § 44 Abs. 3; GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2

Offensichtliche Unzulässigkeit eines Befangenheitsantrags – Selbstentscheidung des abgelehnten Richters – Rüge der unzutreffenden Rechtsanwendung – Vertagung nach Erörterungstermin

Leitsatz

  1. Ein Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit kann durch Selbstentscheidung des abgelehnten Einzelrichters als offensichtlich unzulässig zurückgewiesen werden, wenn der Kläger mit dem Vorwurf der unzutreffenden Rechtsanwendung kein in der Person des Richters liegendes Verhalten rügt und die Entscheidung somit keine Beurteilung des eigenen Verhaltens des abgelehnten Richters voraussetzt.

  2. So liegt es, wenn die Ablehnung eines Einzelrichters darauf gestützt wird, dass er in vorausgegangenen Verfahren nach Durchführung von Erörterungsterminen in seiner Eigenschaft als Berichterstatter die Sachen vertagt habe anstatt den Klagen durch abschließende Urteile zu entsprechen.

Fundstelle(n):
OAAAJ-95640

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