Instanzenzug: Az: I-5 U 206/21vorgehend LG Arnsberg Az: I-1 O 520/20
Gründe
1Die Gegenvorstellung ergibt keine Veranlassung zur Änderung der Streitwertfestsetzung auf bis zu 990.000 € für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren.
2Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO.
3I. Die Klägerin wendet sich mit ihrer Gegenvorstellung gegen die Bewertung des im Verfahren gestellten Feststellungsantrags zu III., mit dem sie die Feststellung einer Schadensersatzverpflichtung der Beklagten wegen einer Vereitelung der Teilung der im Zwangsversteigerungsverfahren zugeteilten Beträge und der übertragenen Forderung sowie der Verzögerung durch die auf ihren Antrag angeordneten gerichtlichen Verwaltungen für den Zeitraum ab dem5. Oktober 2020 und der vom Amtsgericht auf ihren Antrag angeordnete Wiederversteigerung des Grundstücks. Die Klägerin hat vor dem Berufungsgericht mit Schriftsatz vom die Größenordnung ihrer möglichen Schadensersatzforderungen angegeben. Sie hat für einen möglichen früheren Baubeginn die Baukostensteigerung ausgehend von den Kosten der Gesamtmaßnahme in Höhe von 2.761.472,92 €, mit 20,6 % nach der Steigerung des Baukostenindexes und damit in Höhe von 568.863,42 € berechnet. Des Weiteren hat sie Finanzierungskosten in Höhe von 60 % der Umbau- und Sanierungskosten bei einem höheren Zinssatz geltend gemacht, was bei einer Finanzierung über zehn Jahre einen Schaden in von Höhe von 480.000 € ergebe. Wegen verspäteter Zurückzahlung eines Darlehens ergebe sich ein weiterer Zinsschaden von 58.700 €. Des Weiteren hat sie einen aufgrund der Verzögerungen von ihr erwarteten Mietausfallschaden in Höhe von 79.030,40 € errechnet.
4II. Die Wertfestsetzung gemäß § 3 ZPO richtet sich nach dem Interesse der Klägerin an der Abänderung des landgerichtlichen Urteils durch die Entscheidung des Berufungsgerichts und damit an der beantragten Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten. Ausgangspunkt ist dabei zunächst für die Bewertung des wirtschaftlichen Interesses die Höhe des geltend gemachten drohenden Schadens, auch wenn er noch nicht eingetreten ist und noch nicht endgültig bezifferbar ist. Dabei ist auch zu berücksichtigen, wie hoch oder gering das Risiko eines Schadenseintritts ist. Für die Schätzung des Wertes dieses Anspruchs sind die zur Klagebegründung vorgetragenen Behauptungen auf der Grundlage des Tatsachenvortrags der Klagepartei zugrunde zu legen. Regelmäßig ist bei positiven Feststellungsklagen allein schon wegen der fehlenden Vollstreckbarkeit ein Feststellungsabschlag zu berücksichtigen. Als Anhalt für den Regelfall sind 20 % hierfür gängig (, NJW 2023, 3584 Rn. 10 f.).
5III. Hiervon ausgehend können die von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzbeträge nicht im Hinblick auf eine Unsicherheit betreffend die Entstehung eines Schadens mit einem geringeren Wert in Höhe von nur 20 % und damit einem Abschlag von 80 % angesetzt werden. Die hier von der Klägerin geltend gemachten Beträge in Höhe von insgesamt 1.186.593,82 € sind von ihr konkret berechnet worden. Die Verzögerung als Grundlage für die Schadensentstehung ist eingetreten und nicht unsicher. Die Höhe der Schäden ist nicht pauschal geschätzt, sondern ausgehend von ermittelten Grundlagen von ihr konkret berechnet worden. Ein besonderer Abschlag von den von ihr geltend gemachten Schadensberechnungen wegen Unsicherheiten betreffend die Schadensentstehung ist nicht gerechtfertigt. Der allgemeine Abschlag bei Feststellungsanträgen wegen der mangelnden Vollstreckbarkeit wie auch einer allgemeinen Unsicherheit bei noch nicht abgeschlossenen Schadensentwicklungen beträgt 20 %. Dieser ist bei der Streitwertfestsetzung berücksichtigt worden.
6Die Frage der Durchsetzbarkeit einer möglichen Schadensersatzforderung im Hinblick auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beklagten ist nicht zu berücksichtigen.
7Soweit die Klägerin geltend macht, es sei ein Abschlag von 80 % gerechtfertigt und sich auf eine Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (, ZInsO 2024, 972 Rn. 5) beruft, geht dieser Einwand fehl. Diese Entscheidung betrifft eine Klage auf Freistellung bei der das Risiko, tatsächlich von einem Dritten in Anspruch genommen zu werden, bei der Streitwertfestsetzung berücksichtigt werden kann. Eine solche Konstellation liegt im vorliegenden Fall nicht vor.
Born Wöstmann Bernau
V. Sander Adams
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:010725BIIZR63.24.0
Fundstelle(n):
GAAAJ-95621