Instanzenzug: Az: 2 Ni 39/21 (EP) Urteil
Tatbestand
1Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 2 777 270 (Streitpatents), das am unter Inanspruchnahme einer französischen Priorität vom angemeldet wurde und die Codierung und Decodierung von Bildern betrifft.
2Patentanspruch 1 lautet in der Verfahrenssprache:
Procédé de codage d'au moins une image découpée en partitions, ledit procédé mettant en œuvre les étapes de:
- prédiction (C2) des données d'une partition courante en fonction d'au moins une partition de référence déjà codée puis dé codée, délivrant une partition prédite;
- détermination (C6) d'un ensemble de données résiduelles par comparaison de données relatives à la partition courante et à la partition prédite, lesdites données résiduelles étant associées respectivement à différentes informations numériques qui sont destinées à subir un codage entropique, l'ensemble de données résiduelles étant un bloc de données résiduelles,
- élaboration d'un signal contenant lesdites informations codées, ledit procédé de codage étant caractérisé en ce qu'il met en œuvre, préalablement à ladite étape d'élaboration de signal, les étapes suivantes:
- détermination (C71), à partir dudit ensemble de données résiduelles déterminé, d'un sous-ensemble contenant des données résiduelles aptes à être modifiées, le sous-ensemble contenant données résiduelles partant d'une première donnée résiduelle non nulle à une dernière donnée résiduelle non nulle parmi une liste de données résiduelles obtenu lors du parcours dans un ordre prédéfini dudit bloc,
- calcul (C8) de la valeur d'une fonction représentative de la parité de la somme des données résiduelles dudit sous-ensemble déterminé,
- comparaison (C9) de ladite valeur calculée à la parité d'au moins une desdites informations numériques, ladite au moins une information numérique correspondant au signe d'une donnée résiduelle du sous-ensemble,
- en fonction du résultat de ladite comparaison, modification (C10) ou non d'au moins une des données résiduelles dudit sous-ensemble,
- en cas de modification, codage entropique (C20) de l'ensemble de données résiduelles comprenant ladite au moins une donnée résiduelle modifiée sans ladite au moins une information numérique.
3Patentanspruch 2 schützt sinngemäß eine Vorrichtung zum Ausführen eines solchen Verfahrens, Patentanspruch 3 ein entsprechendes Decodier-Verfahren, Patentanspruch 4 eine Vorrichtung zum Decodieren, Patentanspruch 5 ein Rechnerprogramm zum Codieren und Patentanspruch 6 ein Rechnerprogramm zum Decodieren.
4Die Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents sei nicht patentfähig, gehe über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Anmeldung hinaus und die Erfindung nicht so offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen könne. Die Beklagte hat das Streitpatent in der erteilten Fassung und hilfsweise in vier geänderten Fassungen verteidigt.
5Das Patentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt. Dagegen wendet sich die Beklagte mit der Berufung, mit der sie ihre erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt. Die Klägerin ist dem Rechtsmittel schriftlich entgegengetreten. An der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat sie aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung mit der Beklagten nicht teilgenommen.
Gründe
6Die zulässige Berufung ist begründet.
7I. Das Streitpatent betrifft die Codierung und Decodierung von digitalen Bildern und Bildsequenzen.
81. Nach der Beschreibung des Streitpatents teilen Videocodierer, die vorbekannte Standards wie MPEG oder H.264 ausführen, die zu codierenden Bilder in Makroblöcke und diese wiederum in Blöcke ein.
9Die Codierung erfolge durch räumliche oder zeitliche Vorhersage bzw. Prädiktion (prédiction intra, prédiction inter, Abs. 3).
10Für jeden Block werde ein Restblock ermittelt, der die Differenz zwischen dem zu codierenden Block und seinem Prädiktionsblock angebe, den sogenannten Prädiktionsfehler. Die Restblöcke würden beispielsweise mittels einer diskreten Kosinustransformation in den Frequenzraum transformiert und danach quantisiert. Die erhaltenen Transformationskoeffizienten würden in einer Zick-Zack-Reihenfolge ausgelesen und in einer eindimensionalen Liste, dem quantisierten Rest, angeordnet. Dieser quantisierte Rest werde einer Entropiecodierung unterzogen (Abs. 4).
11Die Entropiecodierung sehe Informationen bzw. Datenelemente vor, aus denen sich ergebe, ob der Koeffizient gleich oder ungleich null ist, welchen Wert und welches Vorzeichen er hat und ob ein weiterer Koeffizient ungleich null folgt oder ob es sich um den letzten von null verschiedenen Koeffizienten handelt (Abs. 5).
12Außerdem würden Zusatzinformationen codiert, die die Art der Codierung eines Blocks betreffen, etwa den Modus der Prädiktion (Inter- oder Intra-Prädiktion), die Art der Partitionierung oder das verwendete Transformationsverfahren (Abs. 6).
13In einem Beitrag von Thiesse, Jung und Antonini (Data Hiding of Motion Information in Chroma and Luma Samples for Video Compression, International workshop on multimedia signal processing, 2011) werde zur weiteren Einsparung von Bits ein als "Data Hiding" bezeichnetes Verfahren vorgeschlagen. Hierbei werde ein Index, der den Wert 0 oder 1 haben könne, implizit durch die Parität der Summe der Beträge der Transformationskoeffizienten ausgedrückt. Eine gerade Summe stelle den Wert 0 und eine ungerade Summe den Wert 1 dar. Entspreche die Summe der Beiträge nicht dem zu repräsentierenden Wert, werde die Parität so modifiziert, dass sie den erforderlichen Wert aufweise. Hierzu würden ein oder mehrere Koeffizienten mit ungeradem Wert erhöht oder vermindert und diejenige Modifikation beibehalten, die ein vorgegebenes Kriterium für die auftretende Verzerrung optimal erfülle (Abs. 11).
14Die zu modifizierenden Transformationskoeffizienten würden jedoch nicht immer optimal ausgewählt. Dadurch würden Störungen hervorgerufen. Dies könne sich nachteilig auf die Effizienz der Videokompression auswirken (Abs. 13).
152. Das Streitpatent betrifft vor diesem Hintergrund das technische Problem, ein verbessertes Codier- und Decodierverfahren bereitzustellen.
163. Zur Lösung schlägt das Streitpatent in Patentanspruch 1 ein Verfahren vor, dessen Merkmale sich wie folgt gliedern lassen:
184. Einige Merkmale bedürfen der Erläuterung.
19a) Eine Partition im Sinne von Merkmal 1.1 ist nach der Beschreibung eine Codierungseinheit, in der insbesondere Pixelgruppen in rechteckiger, quadratischer oder anderer geometrischer Form gruppiert sind (Abs. 40).
20Ein Beispiel für die Unterteilung eines Bildes (IE) in eine Vielzahl von Partitionen (B1 bis BZ) ist in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 2 dargestellt.
21b) Die in den Merkmalen 1.2 und 1.3 vorgesehene Bildung einer vorhergesagten Partition und einer Gesamtheit von Restdaten durch Vergleich von Daten der vorhergesagten und der aktuellen Partition entspricht der Vorgehensweise, wie sie die Beschreibung des Streitpatents für Prädiktionsverfahren als üblich bezeichnet.
22Aus der in Merkmal 1.3 definierten Anforderung, dass die Restdaten unterschiedlichen digitalen Informationen zugeordnet sind, die dazu bestimmt sind, einer Entropiecodierung unterworfen zu werden, ergibt sich, wie das Patentgericht unbeanstandet angenommen hat, dass die Restdaten aus einem Block von Transformationskoeffizienten bestehen können.
23c) Merkmalsgruppe 1.5 sieht die Bildung einer Untergesamtheit vor, deren Werte zur Repräsentation einer zusätzlichen Information herangezogen werden.
24aa) Die nach Merkmal 1.5 zu bildende Untergesamtheit ist eine Teilmenge der Restdaten im Sinne von Merkmal 1.3.
25Nach der Beschreibung kann eine solche Untereinheit durch Auswahl einer Teilliste (SEi) aus einer Koeffizienten-Liste (Ei) gebildet werden (Abs. 65).
26bb) Als Kriterium für die Auswahl solcher Koeffizienten gibt Merkmal 1.5.1 vor, dass sie modifizierbar sind.
27Diese Voraussetzung ist nach der Definition in der Beschreibung des Streitpatents erfüllt, wenn eine Modifikation des quantifizierten Wertes des Koeffizienten keine Desynchronisation bei seiner Verarbeitung im Decoder hervorruft (Abs. 66).
28Bei dem in Figur 2 dargestellten Ausführungsbeispiel erfolgt deshalb keine Modifikation von Koeffizienten, die gleich null sind und vor dem ersten oder nach dem letzten von null verschiedenen Koeffizienten liegen (Abs. 66). In Einklang damit gibt Merkmal 1.5.2 vor, dass die Restdaten von einem ersten bis zu einem letzten von null verschiedenen Element der Liste verlaufen. Ersteres stellt sicher, dass der Beginn der Reihe mit dem ersten von null verschiedenen Koeffizienten für den Decodierer in synchroner Weise erkennbar bleibt. Letzteres dient der Eingrenzung der Berechnungskomplexität (Abs. 66).
29cc) Merkmal 1.5.1 gibt nicht vor, dass sämtliche Restdaten der Untergesamtheit für eine Modifikation zur Verfügung stehen müssen.
30Dieses Merkmal ist folglich auch dann verwirklicht, wenn die Untergesamtheit einzelne Daten enthält, deren Modifikation nicht möglich oder untunlich ist.
31dd) Merkmal 1.5.2 gibt ferner vor, dass die ausgewählten Restdaten aus einer Liste stammen, die beim Durchlaufen des Blocks in einer im Voraus definierten Reihenfolge erhalten worden ist.
32Nähere Anforderungen an die Art des Durchlaufs, an die Definition der Reihenfolge und an den Inhalt der Liste sieht Patentanspruch 1 nicht vor.
33Zu Recht ist das Patentgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass Merkmal 1.5.2 damit auch nicht ausschließt, aufgefundene Restdatenelemente mit dem Wert null unberücksichtigt zu lassen.
34(1) Aus der Vorgabe, dass der Block, aus dem die Restdaten entnommen werden, in einer Reihenfolge durchlaufen werden muss, die im Voraus definiert ist, ergibt sich allerdings, dass diese Reihenfolge nicht davon abhängen darf, welche Werte beim Durchlaufen des Blocks aufgefunden werden.
35Eine Reihenfolge ist nur dann im Voraus definiert, wenn sie vor dem Durchlaufen des Blocks festgelegt worden ist. In diesem Stadium ist noch nicht bekannt, welche Werte der Block enthält. Folglich kann nicht ausgeschlossen werden, dass die beim Durchlaufen des Blocks erhaltene Liste Nullwerte enthält.
36(2) Merkmal 1.5.2 sieht aber nicht zwingend vor, dass alle Werte einer auf diese Weise gewonnenen Liste in die Untergesamtheit aufgenommen werden.
37Vorgegeben ist nur, dass die zur Untergesamtheit gehörenden Werte aus der genannten Liste stammen, nicht aber, dass alle Werte der Liste übernommen werden. Folglich ist nicht ausgeschlossen, einzelne Werte, die beim Durchlaufen des Blocks aufgefunden wurden, in einem zweiten Schritt aus der Untergesamtheit auszuschließen.
38(3) Die weiteren Verfahrensschritte sind, was die Berufung nicht in Zweifel zieht, auch bei einer solchen Gestaltung durchführbar.
39Da Nullkoeffizienten keinen Einfluss auf die Summe der Restdaten und deren Parität haben, hat ihr Ausschluss aus der Untergesamtheit ebenfalls keine Auswirkungen auf diese Parameter. Anhaltspunkte dafür, dass die Berücksichtigung von Nullkoeffizienten nach Patentanspruch 1 notwendig ist, um eine Desynchronisation im Verhältnis zum Decodierer zu verhindern, sind nicht ersichtlich.
40d) Die Verfahrensschritte nach den Merkmalen 1.6 und 1.9 dienen dazu, die Information über das Vorzeichen eines Restdatenelements durch die Parität der Summe der Restdaten zu repräsentieren, die zu der nach Merkmalsgruppe 1.5 bestimmten Untergesamtheit gehören.
41aa) Parität im Sinne von Merkmal 1.6 ist die Angabe, ob die Summe der zur Untergesamtheit gehörenden Restdaten eine gerade oder ungerade Zahl ist.
42bb) Die in Merkmal 1.7 als korrespondierende Angabe vorgesehene Parität der digitalen Information, die dem Vorzeichen eines Restdatenelements entspricht, kann dadurch festgelegt werden, dass dem positiven Vorzeichen der Wert null und dem negativen Vorzeichen der Wert eins zugeordnet wird (Abs. 71).
43Merkmal 1.7 lässt auch andere Ausgestaltungen zu, insbesondere die umgekehrte Zuweisung der beiden Vorzeichen.
44cc) Nach Merkmal 1.8 wird in Abhängigkeit des Vergleichs der beiden Paritätswerte wenigstens ein Restdatenelement modifiziert oder nicht.
45Bei dem in der Beschreibung geschilderten Ausführungsbeispiel erfolgt eine Modifikation, wenn die beiden Paritätswerte nicht miteinander übereinstimmen. In diesem Fall wird der Wert mindestens eines Restdatenelements so geändert, dass die Paritätswerte übereinstimmen. Wenn die beiden Werte von Anfang an übereinstimmen, wird von einer Modifikation abgesehen (Abs. 79).
46e) Für den Fall einer Modifikation sieht Merkmal 1.9 vor, dass die Entropiecodierung der Restdaten unter Einbeziehung der modifizierten Elemente erfolgt, das in Merkmal 1.7.1 bestimmte Vorzeichen hingegen nicht einbezogen wird.
47Die Einbeziehung dieses Vorzeichens ist entbehrlich, weil es durch die Parität der Summe der Restdaten aus der Untereinheit im Sinne von Merkmalsgruppe 1.5 repräsentiert wird.
48II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung, soweit im Berufungsverfahren von Interesse, im Wesentlichen wie folgt begründet:
49Der Gegenstand von Patentanspruch 1 beruhe gegenüber einer Veröffentlichung von Thiesse, Jung und Antonini (Rate Distortion Data Hiding of motion Vector Competition Information in Chroma and Luma Samples for Video Compression, IEEE Transactions on circuits and systems for video technology, Vol. 21, No. 6, June 2011, NK1) nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
50NK1 befasse sich mit der Codierung und Decodierung wenigstens eines in Partitionen unterteilten Bildes, wobei eine zu codierende aktuelle Partition Daten enthalte, die die Koeffizienten einer diskreten Transformation seien. Um die Bitrate für Konkurrenzindizes (competition indices) zu verringern, werde vorgeschlagen, ein Data Hiding auf den Bewegungsvektor-Index MVComp anzuwenden. Für eine Modifikation der Koeffizienten im Rahmen des vorgestellten Data Hiding werde beispielhaft der k-te Block betrachtet. Die ausgewählten Koeffizienten an bildeten zusammen eine Teilmenge bzw. Untergesamtheit aller im k-ten Block enthaltenen transformierten Koeffizienten. Darüber hinaus handle es sich bei den Koeffizienten um modifizierbare Koeffizienten, da nur ungerade Werte mj zu diesen addiert würden.
51Die ausgewählten Koeffizienten an gingen von einem ersten Koeffizienten ungleich null bis zu einem letzten Koeffizienten ungleich null entsprechend dem Lauf-Index n. Koeffizienten mit dem Wert null blieben an dieser Stelle außer Betracht. Dass dennoch zunächst sämtliche Koeffizienten (auch diejenigen gleich null) dadurch bestimmt werden müssten, dass der k-te Block in einer vordefinierten Reihenfolge durchlaufen werde, um den ganzen Block auf eine eindimensionale Datenstruktur bzw. Liste abzubilden, stelle eine Selbstverständlichkeit dar. Dem Fachmann, einem Hochschul-Absolventen aus dem Bereich der Informationstechnik, Informatik oder Elektrotechnik mit mehrjähriger Berufserfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung von digitaler Videocodierung und -decodierung, sei geläufig, dass die Reihenfolge der ausgewählten Koeffizienten mit der vordefinierten Reihenfolge des betreffenden Blocks zur Abbildung aller Koeffizienten auf die eindimensionale Datenstruktur bzw. Liste in Einklang stehen müsse, damit die ausgewählten Koeffizienten auch nach der Codierung den richtigen Pixelwerten zugeordnet blieben.
52Nach NK1 solle der Bewegungsvektor-Index (MVComp index) als binärer Parameter verborgen übertragen werden. Das sei dem Codierer und dem Decodierer vorab bekannt und der Codierer berechne dafür den Wert einer Funktion, die die Parität der Summe der transformierten Koeffizienten der aktuellen Partition repräsentiere. Der Codierer vergleiche den berechneten Funktionswert mit der Parität des MVComp-Flags i, das die Werte 0 oder 1, also "gerade Parität" oder "ungerade Parität" annehmen könne. In Abhängigkeit vom Ergebnis des Vergleichs werde entschieden, ob einer der ausgewählten Koeffizienten modifiziert werden müsse, um die erforderliche Parität zu erhalten. Die transformierten Koeffizienten der Partition würden codiert, ohne das MVComp-Flag mit zu codieren.
53NK1 offenbare damit alle Merkmale des Patentanspruchs 1 mit dem einzigen Unterschied, dass hier kein Vorzeichen (Merkmal 1.7.1), sondern ein MVComp-Flag verborgen übertragen werde. Dass der Codierer nur die von null verschiedenen Koeffizienten eines Blocks modifizieren könne, stehe der Vorwegnahme der Merkmalsgruppe 1.5 nicht entgegen. Dies gelte insbesondere für den Fall, dass beim Durchlaufen eines Codierblocks in einer vordefinierten Reihenfolge zwischen dem ersten und dem letzten von null verschiedenen Koeffizienten an keinerlei Koeffizienten mit dem Wert null angeordnet seien.
54Merkmal 1.7.1 sei ausgehend von NK1 nahegelegt gewesen.
55Der in NK1 gezogene Schluss, dass die durch das Data Hiding erzielten Biteinsparungen eher gering seien, gelte allgemein für Konkurrenzindizes, weil diese nicht häufig übertragen werden müssten. Danach habe der Fachmann Veranlassung gehabt, nach einer anderen 1-bit-wertigen Information als Alternative zu suchen, auf die ein Data Hiding gewinnbringend angewandt werden könne. NK1 weise in mehreren Textstellen auf die Bedeutung einer effizienten Codierung der Transformationskoeffizienten hin. Auch werde angegeben, dass Bildinformationen in Pixelwerten verborgen werden könnten, die aus einer Wavelet-Transformation hervorgegangen seien. Damit sei eine deutliche Anregung gegeben, das Verbergen von Daten hinsichtlich verschiedener Aspekte weiter zu untersuchen, und zwar nicht nur für Konkurrenzindizes, sondern gleichermaßen für die transformierten Koeffizienten. Für den Fachmann habe es danach nahegelegen, den 1-bit-wertigen Bestandteil eines Transformationskoeffizienten - d.h. dessen Vorzeichen - für das Data Hiding-Verfahren in Betracht zu ziehen. Der Fachmann erkenne, dass sich gerade Syntaxelemente mit hohen Codierungskosten, wie z.B. das Vorzeichen eines Transformationskoeffizienten, dazu eigneten, in den Transformationskoeffizienten per Data Hiding verborgen zu werden. Dass NK1 als Einsparungsmaßnahme vorsehe, Transformationskoeffizienten zu null zu modifizieren, rechtfertige keine andere Einschätzung. Die von der Beklagten im Übrigen geltend gemachten Schwierigkeiten stünden einem Naheliegen ebenfalls nicht entgegen.
56III. Diese Beurteilung hält der Überprüfung im Berufungsverfahren nicht stand.
571. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 erweist sich gegenüber NK1 als patentfähig.
58a) NK1 befasst sich mit dem Data Hiding im Rahmen der Videokompression.
59Ausgangspunkt der Betrachtungen in NK1 ist ein Hybrid-Video-Codierer nach dem Standard H.264/AVC, bei dem Intra- und Inter-Prädiktion zur Ausnutzung räumlicher und zeitlicher Redundanzen verwendet werden. Dabei stehen für jeden Makroblock mehrere konkurrierende Intra- und Inter-Modi zur Verfügung, die dem Decodierer zusammen mit anderen Informationen über Restdaten oder Codierungstyp zu signalisieren sind. Für jeden Intra‐ und Inter-Modus wird der beste Prädiktor ausgewählt und die Differenz zwischen dem ausgewählten Prädiktor und dem aktuellen Block wird mit einer 4x4 oder 8x8 diskreten Kosinustransformation (DCT) transformiert, quantisiert und entropiecodiert. Auf diese Weise wird eine Gesamtheit von Luma- und Chroma-Restdaten (QDCT Coefficients) übertragen, wobei für jeden Makroblock nach einem Rate-Verzerrung-Kriterium der beste Modus ausgewählt wird. Die Auswahl muss signalisiert werden und benötigt damit jeweils einen Index (S. 729 rechts, vorletzter Absatz bis S. 730 links Abs. 1).
60NK1 weist darauf hin, dass bei einer mittleren Bitrate die Konkurrenzinformationen 20% der Gesamtbitrate ausmachen könnten und die Rate bei niedrigeren Bitraten weiter ansteige. Deshalb wird vorgeschlagen, die Ratenbelastung für die Konkurrenzindizes durch den Einsatz von Data Hiding zu senken (S. 730 links Abs.3 f.).
61Die Verwendung von Data Hiding für die Videokompression sei schon anderweit vorgeschlagen worden. In zwei Veröffentlichungen würden Chrominanz‐ und Audiokomponenten vor der Komprimierung in der Luminanzkomponente versteckt. Ein wesentlicher Unterschied des in NK1 vorgeschlagenen Schemas bestehe darin, dass dieses direkt in das Komprimierungsschema integriert werde. Deshalb könnten die zu versteckenden Daten alle Konkurrenzinformationen sein (modes, submodes, predictors, size of the DCT index, coding flag). Man habe sich dafür entschieden, den mit dem MVComp‐Tool erstellten Bewegungsinformationsindex in den Chroma‐ und Luma-Transformationskoeffizienten zu verstecken. Es werde erwartet, dass das Verhältnis zwischen diesem Indexanteil in der Bitrate und der Anzahl der verfügbaren Transformationskoeffizienten es ermögliche, mehrere Indizes zu verstecken, ohne dass die Prädiktion zu stark beeinträchtigt werde (S. 732 links unter B).
62Um eine zu starke Erhöhung der Bitrate und eine zu große Verschlechterung der Prädiktion zu vermeiden, schlägt NK1 ferner vor, den MVComp-Index mit der Parität der Summe der Transformationskoeffizienten zu markieren (S. 732 rechts unter A). Hierzu wird beispielhaft die Summe Sk der Transformationskoeffizienten an (mit n ∈ {1, …, N}) gebildet. Der MVComp-Index i kann die Werte 0 oder 1 haben. Wenn dieser Wert mit dem Restwert übereinstimmt, der nach einer Division von Sk durch 2 verbleibt, werden die Transformationskoeffizienten unverändert übernommen (S. 732 rechts unten). Anderenfalls wird eine bestimmte Anzahl von Transformationskoeffizienten so verändert, dass sich eine solche Übereinstimmung ergibt. Hierbei werden nur Koeffizienten an betrachtet, deren Wert von null verschieden ist, um eine Unterbrechung von Nullbereichen zu vermeiden (S. 733 links).
63In den abschließenden Betrachtungen wird ausgeführt, die mit dem vorgeschlagenen Verfahren erzielten Biteinsparungen seien noch nicht sehr bedeutend. Dieses Ergebnis stehe in engem Zusammenhang mit dem Anteil des Index an der gesamten Bitrate, der durchschnittlich 2% betrage. Die erzielten Einsparungen von bis zu 2,3 % seien dennoch nicht vernachlässigbar. Das vorgeschlagene Verfahren stelle sich deshalb als eine gute und effiziente Möglichkeit dar, die Kosten bei anderen, kostenintensiveren Konkurrenzindizes zu senken (S. 740 unter VII).
64b) Damit sind, wie auch die Berufung nicht in Zweifel zieht, die Merkmale 1.1 bis 1.4, 1.6, 1.7, 1.8 und 1.9 offenbart.
65c) Die Merkmalsgruppe 1.5 ist ebenfalls vorweggenommen.
66Wie oben dargelegt wurde, schließt es Merkmal 1.5.2 nicht aus, nach der Erstellung einer durch Durchlaufen eines bestimmten Bereichs erhaltenen Liste einzelne Werte unberücksichtigt zu lassen. Deshalb steht es einer Offenbarung dieses Merkmals durch NK1 nicht entgegen, dass dort Koeffizienten mit dem Wert null unberücksichtigt bleiben.
67d) Wie das Patentgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt hat, ist Merkmal 1.7.1 in NK1 nicht offenbart.
68Bei der Information, die NK1 durch die Parität der Summe einer Untergesamtheit repräsentiert, handelt es sich nicht um das Vorzeichen eines Koeffizienten.
69e) Das Patentgericht hat jedoch zu Unrecht entschieden, dass ein Data Hiding nach dem Vorbild von NK1 auch für das Vorzeichen eines Koeffizienten nahelag.
70aa) Wie bereits oben aufgezeigt wurde, zieht NK1 den MVComp-Index beispielhaft heran und schlägt vor, das offenbarte Verfahren für andere, kostenintensivere Konkurrenzindizes zu nutzen.
71Ausgehend hiervon bestand keine Veranlassung, das in NK1 offenbarte Verfahren nicht nur für kostenintensivere Konkurrenzindizes in Betracht zu ziehen, sondern generell auch für andere Informationen, die mit einem Bit dargestellt werden können. Das allgemeine Bestreben des Fachmanns, Kosten einzusparen, bietet hierfür keine hinreichend konkrete Anregung.
72bb) NK1 bot auch keine Veranlassung, die Transformationskoeffizienten und ihre Bestandteile zum Gegenstand des offenbarten Data Hiding zu machen.
73NK1 bezeichnet es zwar als wichtig, dass neben der Dateneinsparung durch die Nichtübertragung des Index auch die Codierungskosten für die Koeffizienten reduziert werden. Diese Reduzierung steht jedoch in keinem Zusammenhang zur Technik der verdeckten Datenübertragung. Sie wird vielmehr durch die Entfernung nutzloser Koeffizienten erreicht, indem die Koeffizienten in den meisten Fällen zu null modifiziert werden und die Länge der Nullreihen erhöht wird (S. 733 links Abs. 2, S. 736 links Abs. 2). Eine Anregung zur verdeckten Übertragung von Koeffizienten ist damit auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die in jedem Codierblock enthaltenen Transformationskoeffizienten einen großen Anteil an der Datenmenge codierter Daten darstellen, nicht verbunden.
74Soweit NK1 als bekannt beschreibt, Chrominanz-Informationen in der Wavelet-Domäne zu verbergen (S. 731 linke Sp. unter 2), findet das Data Hiding vor der Bildkompression statt. Dies begründet ebenfalls keinen Anlass, die Transformationskoeffizienten abweichend zu behandeln.
75cc) Vor diesem Hintergrund bot es sich auch nicht an, Vorzeicheninformationen der Koeffizienten als aussichtsreiche Objekte für ein Data Hiding nach dem in NK1 offenbarten Vorbild in Betracht zu ziehen.
76Dass die Vorzeichen von transformierten Koeffizienten, wie das Patentgericht zutreffend ausgeführt hat, einer gleichmäßigen Wahrscheinlichkeitsverteilung unterliegen und deshalb nicht effizient entropiekodiert werden können, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.
77Dieser Umstand wäre nur dann von Bedeutung, wenn Anlass bestanden hätte, nach Transformationskoeffizienten zu suchen, die diesen Kriterien entsprechen. Diese Voraussetzung ist aus den oben genannten Gründen nicht erfüllt.
782. Die weiteren Entgegenhaltungen liegen, was im Berufungsverfahren nicht in Zweifel gezogen wird, nicht näher und stehen der Patentfähigkeit von Patentanspruch 1 ebenfalls nicht entgegen.
793. Für den Gegenstand der Patentansprüche 2 bis 6 ergibt sich keine abweichende Beurteilung.
80IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 2 PatG und § 91 Abs. 1 ZPO.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:270525UXZR105.23.0
Fundstelle(n):
RAAAJ-95613