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BFH Urteil v. - V R 77/67 BStBl 1970 II S. 774

Leitsatz

1. Die Vorschrift des § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 3 UStG 1951 in der Fassung des Elften Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes vom (BGBl I 1961, 1330, BStBl I 1961, 609) besagt - bei Umwandlung der im Gesetz gewählten negativen in eine positive Fassung -, daß Organschaft nur vorliegt, wenn dem Unternehmer mehr als 75 v.H. der Anteile an der juristischen Person gehören und ihm mehr als 75 v.H. der Stimmrechte zustehen.

2. Unter "Anteile" im Sinne der genannten Vorschrift ist der Nennbetrag, nicht der gemeine Wert der Anteile zu verstehen.

Fundstelle(n):
BStBl 1970 II Seite 774
BFHE S. 562 Nr. 99,
XAAAA-98606

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