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BFH Urteil v. - V R 56/67 BStBl 1970 II S. 767

Gesetze: AO § 222

Leitsatz

1. Eine nicht in den Prüfungszeitraum fallende neue Tatsache ist im Rahmen einer Berichtigungsveranlagung nur dann gemäß § 222 Abs. 1 Nr. 2 AO zu berücksichtigen, wenn ein innerer und unmittelbarer Zusammenhang mit dem Gegenstand der Prüfung besteht.

2. Der Senat hält an der ständigen Rechtsprechung des BFH fest, daß dem Steuerpflichtigen ein unbedingter Rechtsanspruch auf Vornahme einer Betriebsprüfung und Aufdeckung ihm günstiger neuer Tatsachen nicht zusteht.

Fundstelle(n):
BStBl 1970 II Seite 767
BFHE S. 514 Nr. 99,
TAAAA-98603

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