Instanzenzug: Az: 5 StR 18/25 Beschlussvorgehend Az: 9 KLs 545 Js 20472/18nachgehend Az: 5 StR 18/25 Beschluss
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in fünf Fällen und wegen Urkundenfälschung in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Hiergegen hat der Angeklagte Revision eingelegt. Die Staatsanwaltschaft hat mit ihrem – hierauf beschränkten – Rechtsmittel beanstandet, dass das Landgericht von der Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen in drei Fällen abgesehen hat. Der Angeklagte ist am verstorben.
2Das Verfahren ist gemäß § 206a Abs. 1 StPO einzustellen (vgl. mwN); das angefochtene Urteil ist damit gegenstandslos.
3Die Kostenentscheidung richtet sich im Falle des Todes des Angeklagten nach den Grundsätzen, die bei Einstellung des Verfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses allgemein anzuwenden sind. Deshalb fallen gemäß § 467 Abs. 1 StPO der Staatskasse ihre eigenen Auslagen zur Last. Jedoch wird in entsprechender Anwendung des § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO aus Gründen der Billigkeit davon abgesehen, die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen, weil der Eintritt der Rechtskraft nur dadurch gehindert wird, dass mit seinem Tod ein Verfahrenshindernis eingetreten ist. Da sein Rechtsmittel aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom genannten Gründen keinen Erfolg erzielt hätte, wäre es unbillig, der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen (vgl. mwN).
4Nichts anderes gilt für die Kostenentscheidung betreffend die Revision der Staatsanwaltschaft. Denn es ist allein deshalb nicht über die Frage der Einziehung entschieden worden, weil mit dem Tod des Angeklagten ein Verfahrenshindernis eingetreten ist (vgl. Rn. 4). Zutreffend hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift darauf hingewiesen, dass das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft erfolgreich gewesen wäre.
Gericke Mosbacher Köhler
Resch Werner
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:030725B5STR18.25.0
Fundstelle(n):
TAAAJ-95553