Instanzenzug: LG Arnsberg Az: II-6 KLs 1/24
Gründe
1Das den Angeklagten freigesprochen, seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus abgelehnt, von einer Entscheidung im Adhäsionsverfahren abgesehen sowie ihm eine Entschädigung für die vorläufige Unterbringung versagt. Während des Verfahrens über die Revision der Staatsanwaltschaft ist der Angeklagte am verstorben.
21. Das Verfahren ist gemäß § 206a StPO wegen eines Verfahrenshindernisses einzustellen (vgl. Rn. 2; Beschluss vom – 4 StR 595/97, BGHSt 45, 108). Damit ist das angefochtene Urteil insgesamt gegenstandslos (vgl. Rn. 2; Beschluss vom – 4 StR 252/12 Rn. 1).
32. Die Kostenentscheidung richtet sich im Fall des Todes des Angeklagten nach den Grundsätzen, die bei Einstellung des Verfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses allgemein anzuwenden sind (st. Rspr.; vgl. nur Rn. 3; Beschluss vom – 1 StR 576/18 Rn. 4). Deshalb fallen der Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten gemäß § 467 Abs. 1 StPO zur Last. Nach § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO die Staatskasse von den notwendigen Auslagen des Angeklagten freizustellen, kommt hier nicht in Betracht. Dem stehen schon der erstinstanzliche Freispruch und die ausgesprochene Ablehnung der Maßregel nach § 63 StGB entgegen (vgl. hierzu Rn. 3; Beschluss vom – 4 StR 595/97, BGHSt 45, 108, 116).
4Die Neben- und Adhäsionsklägerin trägt ihre notwendigen Auslagen selbst. Eine Erstattung ihrer Auslagen kommt bei Einstellung wegen eines Verfahrenshindernisses nicht in Betracht, was in der Beschlussformel nicht gesondert auszusprechen ist (vgl. Rn. 18 mwN).
53. Für die Strafverfolgungsmaßnahmen im Sinne von § 1 Abs. 2 StrEG, insbesondere die vollzogene einstweilige Unterbringung, ist der Angeklagte nicht zu entschädigen. Der Senat versagt eine Entschädigung in Ausübung seines Ermessens gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 StrEG (vgl. zur Heranziehung der Norm auch bei Tod des Betroffenen Rn. 6; Beschluss vom – 1 StR 631/13 Rn. 9; Beschluss vom – 1 StR 553/01, bei Becker, NStZ-RR 2003, 97, 103). Hierfür streiten maßgeblich der Unrechtsgehalt der – für sich rechtsfehlerfrei festgestellten – rechtswidrigen Tat sowie der Umstand, dass auch die im Anschluss an eine sachverständige Begutachtung angeordnete einstweilige Unterbringung nicht von vornherein unangemessen war (vgl. auch Rn. 8; Beschluss vom – 4 StR 424/23 Rn. 4; Urteil vom – 5 StR 503/09 Rn. 9 f.).
Quentin Scheuß Momsen-Pflanz
Tschakert Gödicke
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:170625B4STR171.25.0
Fundstelle(n):
IAAAJ-95548