Instanzenzug: Az: 118 KLs 14/24
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „zwei Fällen des schweren Raubes, jeweils in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung und wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zwei Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet.
21. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.
32. Der Schuldspruch bedarf der Korrektur, da er – soweit es um den Verstoß gegen das Waffengesetz geht – zur rechtlichen Bezeichnung der Tat (§ 260 Abs. 4 Satz 1 StPO) nicht ausreicht (vgl. etwa , Rn. 10 mwN). Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich.
4Im Übrigen hat die auf die Sachrüge gebotene umfassende materiell-rechtliche Prüfung des Urteils zum Schuld- und Strafausspruch keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
53. Das Urteil ist aufzuheben, soweit die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) unterblieben ist. Das Landgericht hat sich nicht mit dieser Maßregel auseinandergesetzt, obwohl hierzu Anlass bestand.
6a) Nach den Feststellungen begann der wegen Betäubungsmitteldelikten vorbestrafte Angeklagte ab dem Jahr 2022, täglich bis zu zwei Gramm Kokain zu konsumieren; mehrmals wöchentlich trank er zudem Alkohol. Die verfahrensgegenständlichen Taten beging der alkohol- und kokainabhängige Angeklagte wegen zunehmender finanzieller Schwierigkeiten, zu denen auch sein Kokainkonsum beitrug.
7b) Das Landgericht hätte sich deswegen zu einer näheren Erörterung der Frage gedrängt sehen müssen, ob die Voraussetzungen des § 64 StGB vorliegen. Zwar stellt die am in Kraft getretene und 2 Abs. 6 StGB, § 354a Neufassung des § 64 StGB nunmehr strengere Anforderungen an die Annahme sowohl eines HangsBGH, Urteil vom15. November 2023 – 6 StR 327/23, NStZ-RR 2024, 50) als auch eines symptomatischen Zusammenhangs zwischen diesem und einer Anlasstat (vgl. BT-Drucks. 20/5913, S. 46 ff.; , Rn. 5 mwN) sowie an die Erfolgsprognose (vgl. auch BT-Drucks. 20/5913, S. 48 f.; , Rn. 13). Die bisher getroffenen Feststellungen lassen es aber nicht ausgeschlossen erscheinen, dass diese Voraussetzungen hier gegeben sind.
8c) Die Sache bedarf insoweit unter Heranziehung eines Sachverständigen (§ 246a Abs. 1 Satz 2 StPO) neuer Verhandlung und Entscheidung. Der Umstand, dass allein der Angeklagte Revision eingelegt hat, steht dem nicht entgegen (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO; vgl. , Rn. 6 mwN). Der Beschwerdeführer hat die Nichtanordnung der Maßregel auch nicht von seinem Rechtsmittelangriff ausgenommen. Die rechtsfehlerfreien Feststellungen sind von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht betroffen und können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO); sie können um solche ergänzt werden, die den bisherigen nicht widersprechen (vgl. , Rn. 6).
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:030625B2STR217.25.0
Fundstelle(n):
UAAAJ-95544