1. Das Tatbestandsmerkmal, daß zu den persönlich haftenden Gesellschaftern einer Kommanditgesellschaft eine Kapitalgesellschaft gehört, wird nicht dadurch ersetzt, daß eine natürliche Person als persönlich haftender Gesellschafter dieser Kommanditgesellschaft Treuhänder einer Kapitalgesellschaft ist.
2. Ein Mißbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts kann nur dann Umgehung eines bestimmten Steuergesetzes sein, wenn die durchgeführte Gestaltung entweder im wirtschaftlichen Ergebnis auf das gleiche hinausläuft wie der unmittelbar der Besteuerung unterworfene Sachverhalt oder sich zumindest in der Umgebung des Komplexes bewegt, auf den sich die Besteuerung bezieht.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1970 II Seite 757 BFHE S. 550 Nr. 99, MAAAA-98598
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