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BMF - IV D 1 - S 0229/00120/007/030

Änderung des BMF-Schreibens zur Anwendung der Mitteilungsverordnung

Bezug: BStBl 2024 I S. 1618

Nach Erörterung mitden obersten Finanzbehörden der Länder wirddas BMF-Schreiben zur Anwendung der Mitteilungsverordnung (MV) ab dem vom , BStBl 2024 I S. 1618, mit sofortiger Wirkung wie folgt geändert [1]:

  1. Randnummern 22 und 23 werden wie folgtgefasst:

    „22 Diese Mitteilungspflicht gilt nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 MV grundsätzlich nicht,

    • wenn der Zahlungsempfänger zweifelsfrei im Rahmen einer land- und forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder freiberuflichen Haupttätigkeit gehandelt hat und

    • die Zahlung zweifelsfrei auf das Geschäftskonto des Zahlungsempfängers erfolgt ist. Als Geschäftskonto kann in der Regel das auf den Geschäftsbriefen angegebene Konto angesehen werden.

    Die Ausnahmeregelung des § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 MV gilt auch, wenn ein hauptberuflich tätiger Freiberufler mit dieser Tätigkeit organisatorisch zusammenhängend sonstige selbständige Einkünfte erzielt (z. B. selbständiger Rechtsanwalt ist zugleich auch als Insolvenzverwalter, Sachwalter oder Treuhänder tätig) und die Zahlungen auf sein Geschäftskonto geleistet werden; § 2 Absatz 1 Satz 3 MV bleibt hiervon unberührt.

    Gleiches gilt, wenn im sachlichen Zusammenhang mit einer hauptberuflichen land- und forstwirtschaftlichen oder gewerblichen Tätigkeit eine neben berufliche land- und forstwirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit ausgeübt wird.

    23 Mitzuteilen sind vor allem Zahlungen

    • an Privatpersonen/Nichtunternehmer oder

    • an Unternehmer, wenn sie nicht im Rahmen ihres Unternehmens gehandelt haben oder die Zahlung nicht auf ihr Geschäftskonto vereinnahmt haben (z. B. Zahlungen auf ein Konto, das nicht in den Geschäftsbriefen angegeben wurde, Zahlung durch Aufrechnung).

    Betroffen sind insbesondere Zahlungen an Arbeitnehmer im Sinne des § 1 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung (LStDV), die diesen nicht für eine Leistung im Rahmen ihrer Arbeitnehmertätigkeit (für die mitteilungspflichtige Stelle) zufließen, Mietzahlungen für Gebäude und Grundstücke an Privatpersonen, Zahlungen für ehrenamtliche und nebenberufliche Tätigkeiten. Damit wird dem Um-stand Rechnung getragen, dass die steuerliche Erfassung von Zahlungen im nichtunternehmerischen Bereich nicht in dem Maße abgesichert ist, wie dies im unternehmerischen Bereich - insbesondere aufgrund der Kontrollmöglichkeiten im Rahmen von Außenprüfungen - möglich ist.“

  2. Randnummer 25 wird wie folgt gefasst:

    „25 Als Zahlung i. S. d. § 2 MV ist jedwede Vermögensmehrung des Zahlungsempfängers zu verstehen. Dies ist nicht auf Zahlungen beschränkt, die auf fiskalisches Handeln der öffentlichen Stelle zurückzuführen sind. Woher die Mittel für die Zahlung stammen, ist grundsätzlichunerheblich. Rückzahlungen oder Rückerstattungen durch die öffentliche Stelle von Beträgen, die zuvor von einem Dritten oder dem betroffenen (Rück-)Zahlungsempfänger selbst an die mitteilungspflichtige Stelle gezahlt wurden, stellen dagegen grundsätzlich keine Zahlung i. S. d. § 2 MV dar.

    Die Mitteilungspflicht erfasst auchZahlungen, die keiner konkreten Gegenleistung an die mitteilungspflichtige Stelle zugeordnetwerden können, da die Mitteilungspflicht keinen Leistungsaustausch zwischen der mitteilungspflichtigen Stelle und dem Zahlungsempfänger voraussetzt (z. B. Subventionen und ähnliche Fördermaßnahmen, wie z. B. für private Bau- und Sanierungsmaßnahmen; Zahlungen an Abgeordnete und Ratsmitglieder, siehe aber auch die allgemeinen Ausnahmen von der Mitteilungspflicht nach § 2 Absatz 2 MV in Anlage 1).

    Zu den Zahlungen, die keiner konkreten Gegenleistung an die mitteilungspflichtige Stelle zugeordnet werden können, gehören auchSchadensersatzleistungen. Für bestimmte Entschädigungszahlungen sind jedoch nach § 2 Absatz 2 MV Ausnahmen von der Mitteilungspflicht zugelassen worden, soweit sie auf einer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung beruhen und nicht der Kompensation entgangener Einnahmen oder Gewinne dienen („echter Schadensersatz“). Insoweit wird auf Anlage 1 verwiesen.“

  3. Randnummer 32 wird wie folgt gefasst:

    „32 Von der Ausnahme sind auch Zahlungen erfasst, bei denen der Steuerabzug allein wegen der Steuerfreiheit nicht durchzuführen ist, wie zum Beispiel bei Zahlungen von Beihilfebezügen i. S. d. § 3 Nummer 11 EStG oder Reisekostenvergütungen i. S. d. § 3 Nummer 13 EStG. Dies bedingt,dass die Zahlung im Lohnkonto des Arbeitnehmers erfasst und dortals steuerfrei ausgewiesen wird.“

  4. Randnummer 41 wird wie folgt gefasst:

    „41 Die Festsetzung der Gewerbesteuer ist Grundlagenbescheid für die Ermittlung der Steuerermäßigung nach § 35 Absatz 1 EStG. Jede Herabsetzung der Gewerbesteuerfestsetzung ist deshalb nach § 4 MV dem Finanzamt mitzuteilen.“

  5. Randnummer 59 wird wie folgt gefasst:

    „59 Neben den in § 93c Absatz 1 Nummer 2 AO genannten Angaben sind nach § 8 Absatz 1 Satz 2 MV folgende Angaben zu übermitteln:

    1. bei Mitteilungen über Zahlungen (§§ 2, 3 und 5 MV):

      1. der Grund der Zahlung oder die Art des der Zahlungzugrundeliegenden Anspruchs,

      2. die Höhe der jeweils gewährten Zahlung,

      3. der Zeitraum oder Zeitpunkt, für den die Zahlung gewährt wird,

      4. das Datum der Zahlung oder der Zahlungsanordnung sowie

      5. bei unbarer Zahlung die Bankverbindungfür das Konto, auf das die Leistung erbracht wurde.

      Werden mitzuteilende Zahlungen in einem späteren Kalenderjahr ganz oder teilweise zurückerstattet, ist die Rückzahlungabweichend von § 93c Absatz 3 AO eigenständig und unter Angabe des Datums,an dem die Zahlung bei der mitteilungspflichtigen Stelle eingegangen ist, mitzuteilen (§ 8 Absatz 1 Satz 3 MV).

      Für Mitteilungen über Zahlungen, insbesondere für Mitteilungen nach § 2 MV, gilt zu dem: Wurden in einem Kalenderjahr mehrere gleichartige Zahlungen (d.h. mit demselben Rechts- bzw. Zahlungsgrund) angewiesen, können diese in einem Datensatz gebündelt übermittelt werden. Dabei ist jede Zahlung einzeln aufzuführen und gemäß § 8 Absatz 1 Satz 2 MV sind zu jeder Zahlung die o.g. Angaben zu übermitteln. Mitteilungen über geleistete Zahlungen, die auf unterschiedlichen Gründen beruhen, müssen in separaten Datensätzen übermittelt werden.

    2. bei Mitteilungen über Verwaltungsakte (§§ 4 und 6 MV) der Gegenstand und der Umfang der Genehmigung, Erlaubnis oder gewährten Leistung.“

  6. Anlage 1 wird wie aus der Anlage zu diesem Schreiben ersichtlich neugefasst.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht.

Anlage 1

Bundeseinheitlich zugelassene Ausnahmen von der Mitteilungspflicht nach § 2 Absatz 2 MV

Abgeordnete

Entschädigungsgesetze

  • Gesetz über die Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Entschädigungsgesetz)

  • Gesetz über staatliche Ausgleichsleistungen für Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage, die nicht mehr rückgängig gemacht werden können (Ausgleichsleistungsgesetz)

  • NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz

Zahlungen nach diesen Gesetzen; dies gilt nicht, soweit die Zahlungen Kapitalerträge i. S. d. § 20 Absatz 1 Nummer 7 oder Absatz 2 EStG sind und an eine unbeschränkt steuerpflichtige Person geleistet werden.

Fremdsprachenassistenten

Zuwendungen aufgrund des Fulbright-Abkommens (§ 3 Nummer 42 EStG) sowie Stipendien i. S. d. § 3 Nummer 44 EStG an ausländische Fremdsprachenassistenten.

Gesetz über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet (Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz)

Zahlungen an den Betroffenen nach diesem Gesetz.

Härtefallhilfen für Privathaushalte wegen stark gestiegener Energiekosten für nicht leitungsgebundene Energieträger

Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG)

Zahlungen für die Entschädigung von Zeuginnen und Zeugen nach § 19 JVEG sowie von Dritten nach § 23 Absatz 2 JVEG.

Reisekostenerstattung für ausländische Vortragende oder Gastdozenten, wenn zusätzlich kein Honorar gezahlt wird (reine Auslagenerstattung)

Rückerstattung bei Überzahlung oder nachträglicher Ermäßigung von Gerichtskosten oder Prüfungsgebühren

Unterhaltssicherungsgesetz (USG)

Zahlungen nach § 6 USG, die für einen Zeitraum von nicht mehr als einem Kalenderjahr geleistet werden und weniger als 3.000 EUR betragen.

Zahlungenim Bereichder Justiz

  • Zahlungen nach § 43 StVollzG oder vergleichbaren landesrechtlichen Regelungen an Strafgefangene, wenn sie einen Betrag von 10.000 EUR pro Kalenderjahr nicht übersteigen,

  • Erstattung der notwendigen Auslagen des Angeklagten bei einem Freispruch, Ablehnung der Eröffnung der Hauptverhandlung oder bei Einstellung des Verfahrens (§§ 467, 467a StPO),

  • Auszahlung von im Rahmen der Vermögensabschöpfung eingezogenen Vermögenswerten, - Weiterleitung oder Rückzahlung einer Sicherheitsleistung bzw. Hinterlegungen,

  • Weiterleitung der durch den Gerichts vollzieher durchgesetzte Zahlungen des Schuldners an den Gläubiger,

  • Auszahlung von Zwangsversteigerungserlösen durch das Vollstreckungsgericht,

  • Steuerfreie Aufwandsentschädigungen nach § 3 Nummer 12 Satz 1 EStG, die von den Gerichten an ihre Mitgliederund deren Stellvertreter gezahlt werden,

  • Zahlungen im Rahmen der Bewährungshilfe an Probanden und Probandinnen,

  • Entschädigungszahlungen, die echten Schadenersatz darstellen:

    • Schadensersatzansprüche aus öffentlich-rechtlichem Verwahrvertrag (§§ 280, 688 BGB),

    • Entschädigungszahlungen wegen konventionswidriger Haft (Art. 5 EMRK),

    • Entschädigungsansprüche wegen der überlangen Dauer von Gerichtsverfahren (§ 198 GVG) und

    • Entschädigungen nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG).

BMF v. - IV D 1 - S 0229/00120/007/030

Fundstelle(n):
DAAAJ-95515

1Änderungen sind durch einen Randstrich gekennzeichnet.