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IWB Nr. 14 vom Seite 524

Internationale Streitbeilegungsverfahren (Verständigungsverfahren, Gegenberichtigung und Schiedsverfahren)

Praxishinweise zum Multilateralen Instrument

Dr. Noemi Strotkemper

Für sieben deutsche DBA findet das MLI mit Wirkung zum Anwendung. Die Regelungen zu obligatorischen Schiedsverfahren nach Art. 18 ff. MLI (Teil VI), die die DBA mit Griechenland, Malta, Spanien und Ungarn betreffen, sind bereits seit dem anzuwenden. Gegenstand dieses Beitrags ist, ob und inwiefern die vom BMF im März 2025 veröffentlichten synthetisierten Texte zu den DBA weitere Anwendungsfragen lösen. Der Aufsatz schließt damit an den Beitrag von Strotkemper in der IWB 16/2024 S. 635 ff., NWB JAAAJ-73672 an. Darin wurden bereits Anwendungsunterschiede folgend aus unterschiedlichen Auswahlmöglichkeiten und Vorbehalten für die relevanten DBA herausgearbeitet.

Kernaussagen
  • Im Verhältnis zu Kroatien, Frankreich, Griechenland, Malta, der Slowakei, Spanien und Ungarn ist das MLI seit dem anzuwenden, im Verhältnis zu Japan und Tschechien ab dem . Schiedsverfahren werden auf Grundlage von Art. 18 ff. MLI nur mit Griechenland, Malta, Spanien und Ungarn geführt. Ihre Einleitung kann seit dem beantragt werden.

  • Für diese DBA liegen nun Anwendungshilfen des BMF in Form synthetisierter DBA-Texte vor, die sich aus den noch anwendbaren DBA-Regelungen und den anwendbaren MLI-Regelungen zusammensetzen.

  • Für Verständigungs- und Schiedsverfahren veranschaulichen die synthetisierten Texte, welche MLI-Vorschriften für das konkrete DBA Anwendung finden. Zur Lösung offener Anwendungsfragen tragen die Anwendungshilfen eher nicht bei.