Erhält ein vorzeitig aus einer Personengesellschaft ausscheidender Gesellschafter deshalb, weil nunmehr die zurückbleibenden Gesellschafter früher, als nach dem Gesellschaftsvertrag möglich, selbst die auf die Beteiligung des Ausscheidenden entfallenden Gewinne beziehen können, eine über dem Buchwert seines Kapitalkontos und seinem Anteil an den stillen Reserven liegende Abfindung, so ist gleichwohl zunächst zu prüfen, ob hiermit eine Vergütung für den Anteil des Ausgeschiedenen am Geschäftswert des Unternehmens bezahlt wird. Hierfür spricht eine Vermutung. Ein Abzug als Betriebsausgaben kommt nur in Betracht, wenn festgestellt werden kann, daß ein Geschäftswert nicht oder nicht in voller Höhe der den Wert des Anteils am Betriebsvermögen übersteigenden Abfindung vorhanden war.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1970 II Seite 740 BFHE S. 526 Nr. 99, EAAAA-98592
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