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Gesellschaftsrecht | Ablehnung der Löschung der Auflösung einer Gesellschaft im Handelsregister (BGH)
Der Gesellschafter wird durch die Ablehnung der Löschung der im Handelsregister eingetragenen Auflösung der Gesellschaft nicht i. S. des § 59 Abs. 1 FamFG in einem subjektiven Recht verletzt, selbst wenn die Eintragung nicht der Beschlusslage der Gesellschaft entspricht.
Aus den Gründen:
Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde zu Recht als unzulässig verworfen. Die Antragstellerin hat nicht schlüssig dargelegt, dass durch die verweigerte Löschung der Eintragung der Auflösung der Gesellschaft in ein ihr zustehendes subjektives Recht i. S. des § 59 Abs. 1 FamFG eingegriffen wurde. Gemäß § 59 Abs. 1 FamFG steht die Beschwerde nur demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Erforderlich ist ein unmittelbarer, nachteiliger Eingriff in ein dem Beschwerdeführer zustehendes subjektives R...