Instanzenzug: LG Dresden Az: 2 KLs 617 Js 10519/23 jug
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier Fällen, sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in fünf Fällen, sexuellen Missbrauchs von Kindern und sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt und Adhäsionsentscheidungen getroffen. Die hiergegen mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringfügigen Erfolg und ist im Übrigen unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
21. Das Urteil weist weder im Schuld- noch im Strafausspruch Rechtsfehler zulasten des Angeklagten auf. Dagegen bedarf die Adhäsionsentscheidung teilweiser Aufhebung und Ergänzung.
3a) Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei den Adhäsionsklägerinnen Schmerzensgeld in Höhe von 7.000 Euro und von 3.000 Euro zugesprochen, jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem . Ferner hat es festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, den Adhäsionsklägerinnen sämtliche zukünftigen Schäden zu erstatten, die ihnen wegen der verfahrensgegenständlichen Taten zu ihrem Nachteil noch entstehen, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen werden. Hinsichtlich aller zuerkannten Ansprüche hat es festgestellt, dass diese aus unerlaubter Handlung stammen.
4b) Der Feststellungsausspruch betreffend die Ersatzpflicht für künftige immaterielle Schäden hat zu entfallen. Im Übrigen ist, soweit die Verurteilung hinter den Anträgen der Adhäsionsklägerinnen zurückgeblieben ist, von einer Entscheidung im Adhäsionsverfahren gemäß § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO abzusehen. Der Generalbundesanwalt hat insoweit in seiner Antragsschrift ausgeführt:
Die Feststellungsaussprüche betreffend die Ersatzpflicht des Angeklagten für künftige immaterielle Schäden der Adhäsionsklägerinnen … können keinen Bestand haben, weil das Landgericht bei seiner Entscheidung den Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes nicht beachtet hat. Danach werden von dem Schmerzensgeld, das der Geschädigte für erlittene Verletzungen verlangt, alle Schadensfolgen erfasst, die entweder bereits eingetreten und objektiv erkennbar sind oder deren Eintritt jedenfalls vorhergesehen und bei der Entscheidung berücksichtigt werden können (vgl. BGH, Beschlüsse vom – 5 StR 288/23, Rn. 3; vom – 6 StR 643/21, Rn. 5). Vorliegend enthalten die Urteilsgründe keine Hinweise auf die Wahrscheinlichkeit anderer zukünftiger immaterieller Schäden als derjenigen, die das Landgericht bereits bei der Bemessung der zuerkannten Schmerzensgelder auf UA S. 18 in den Blick genommen hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Au-gust 2024 – 5 StR 309/24, Rn. 5; vom – 1 StR 135/21, Rn. 3). Den deswegen nach § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO erforderlichen Ausspruch, dass im Übrigen von einer Entscheidung über die Adhäsionsanträge abgesehen wird, kann der Senat in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO selbst vornehmen (vgl. , Rn. 3). Eine Zurückverweisung der Sache zur teilweisen Erneuerung des Adhäsionsverfahrens kommt nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschlüsse vom – 6 StR 359/23, Rn. 12; vom – 2 StR 544/24, Rn. 11).
Die Ergänzung des Urteils durch den Ausspruch über das Absehen von einer Entscheidung über die Anträge der Adhäsionsklägerinnen ist daneben auch deshalb erforderlich, weil die Strafkammer deren Vorstellungen über die Höhe des zuzuerkennenden Schmerzensgeldes nur teilweise entsprochen hat (… vgl. , Rn. 2).
5Dem schließt sich der Senat an.
62. Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels und den notwendigen Auslagen der Nebenklägerinnen zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Gleiches gilt für die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen Kosten und notwendigen Auslagen der Adhäsionsklägerinnen (§ 472a Abs. 2 StPO).
Gericke Mosbacher Köhler
Resch Werner
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:010725B5STR175.25.0
Fundstelle(n):
SAAAJ-95442