Instanzenzug: LG Osnabrück Az: 3 KLs 2/24
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Jugendlichen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die hiergegen geführte Revision des Angeklagten ist unzulässig, weil die allein erhobene Verfahrensrüge ihrerseits unzulässig ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom – 5 StR 728/24, juris Rn. 1; vom – 3 StR 392/94, BGHR StPO § 349 Abs. 1 Unzulässigkeit 1).
2Die Rüge, mit der die Revision die Verletzung von Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens (§ 338 Nr. 6 StPO, § 169 Abs. 1 Satz 1 GVG) geltend macht, da die elektronische Anzeigetafel vor dem Sitzungssaal an einem Sitzungstag ausgefallen sei, genügt nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Angesichts des Umstandes, dass alle Verfahrensbeteiligten den richtigen Sitzungssaal gefunden haben, hätte es näherer Darlegung bedurft, warum dieser Ausfall zu einer faktischen Beschränkung der Öffentlichkeit geführt haben könnte (vgl. BGH, Beschlüsse vom – 1 StR 579/15, NStZ-RR 2016, 245; vom – 3 StR 165/79, NJW 1980, 249; KK-StPO/Gericke, 9. Aufl., § 344 Rn. 49). Darüber hinaus fehlt es an einem bestimmten Tatsachenvortrag (vgl. , NStZ 2023, 638 Rn. 8 ff.; KK-StPO/Gericke, 9. Aufl., § 344 Rn. 33 mwN) zur weiteren elektronischen Anzeigetafel im Eingangsbereich des Landgerichts. Diesbezüglich teilt die Revision lediglich mit, es entziehe sich der Kenntnis des Verteidigers, ob auch jene Infotafel funktioniert oder ebenfalls eine Fehlermeldung angezeigt habe. Jedenfalls vor dem Hintergrund, dass nach der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden dort die Hauptverhandlung unter Benennung des Sitzungssaals zutreffend bekannt gegeben worden ist, hätte es insoweit näheren Vortrags bedurft. Dem Verteidiger wäre es zudem möglich und zumutbar gewesen, die näheren Informationen hierzu einzuholen (vgl. ,BVerfGK 6, 235, 237; , BGHSt 58, 315 Rn. 11; KK-StPO/Gericke, 9. Aufl., § 344 Rn. 38 mwN). Überdies verschweigt der Beschwerdeführer wesentliche Umstände, aus denen sich ergibt, dass das Gericht den geltend gemachten Verfahrensverstoß nicht zu vertreten hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom – 6 StR 363/21, juris; vom – 1 StR 122/13, NStZ 2013, 608; Schmitt/Köhler/Schmitt, StPO, 68. Aufl., § 338 Rn. 49, 50a). Denn durch die dienstliche Äußerung des Vorsitzenden ist belegt, dass ihm der Defekt der elektronischen Anzeigetafel vor dem Sitzungssaal unbekannt war, bis ihn eine geladene Zeugin hierauf hingewiesen hat und sodann umgehend ein ergänzender Aushang vor dem Saal angebracht worden ist.
Berg Hohoff Anstötz
Voigt Munk
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:270525B3STR179.25.0
Fundstelle(n):
IAAAJ-95441