1. Ein auf Grund des sogenannten Montageerlasses ausgesprochener Steuerverzicht ist nicht deshalb nichtig, weil die Ermächtigung in § 34c Abs. 3 EStG teilweise nichtig ist.
2. Es ist nicht zu beanstanden, daß die obersten Finanzbehörden der Länder ihre sich aus § 34c Abs. 3 EStG ergebenden Befugnisse nach Maßgabe des Montageerlasses auf die Finanzämter delegiert haben.
3. Wird in dem Bescheid, mit dem das Finanzamt auf die Besteuerung eines im Ausland tätigen Arbeitnehmers verzichtet, nur der Montageerlaß in Bezug genommen, so sind für den Umfang des Steuerverzichts nur der Bescheid und der Montageerlaß maßgebend.
4. Weihnachtsgratifikationen und Erfolgsprämien, die nicht für eine bestimmte Arbeitszeit gezahlt werden, sind nach dem Montageerlaß grundsätzlich zeitanteilig aufzuteilen, wenn ein Arbeitnehmer im Kalenderjahr sowohl im Inland als auch im Rahmen einer begünstigten Tätigkeit im Ausland tätig war; der Steuerverzicht umfaßt auch den auf die begünstigte Auslandstätigkeit entfallenden Anteil.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1970 II Seite 728 BFHE S. 376 Nr. 99, DAAAA-98588
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