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VGH Baden-Württemberg 24.04.2025 6 S 2134/22, NWB 29/2025 S. 1969

Aufsichtsverfahren | Aufsicht gegenüber Prüfungsverband

Die Staatsaufsicht nach § 64 des Genossenschaftsgesetzes (GenG) ist eine Rechtsaufsicht, die sich nur auf die Überprüfung der formellen und materiellen Rechtmäßigkeit der Tätigkeit eines Prüfungsverbands bei der Planung, Ausgestaltung und Durchführung von den nach dem GenG vorgesehenen Prüfungen bei eingetragenen Genossenschaften erstreckt. Sie umfasst auch die Kontrolle der Einhaltung anerkannter beruflicher Prüfungsstandards (hier: GDW und IDW), die als selbstgesetztes Recht die Berufsauffassung konkretisieren und die rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der Prüfung näher bestimmen.

Anmerkung:

Neben der Staatsaufsicht nach § 64 GenG unterliegen die Prüfungsverbände der besonderen Qualitätsaufsicht nach §§ 63e ff. GenG durch die Wirtschaftsprüferkammer und der Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS), die ein...