(Sozialgerichtliches Verfahren - - einer grundsätzlichen der Rechtssache - Formulierung einer konkreten )
Gesetze: § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG
Instanzenzug: Az: S 27 AS 356/15 Urteilvorgehend Sächsisches Landessozialgericht Az: L 4 AS 1078/19 Urteil
Gründe
1Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil weder der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung noch ein Verfahrensmangel, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann, in der gebotenen Weise dargelegt oder bezeichnet wird (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 SGG).
21. Grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass eine konkrete Rechtsfrage klar formuliert wird. Weiter muss ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit im jeweiligen Rechtsstreit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) aufgezeigt werden (stRspr; vgl etwa - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).
3Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Die Klägerin, die sich in der Sache gegen die Rücknahme und Erstattung von Alg II wegen des nicht mitgeteilten Bezugs einer Altersrente der Russischen Föderation wendet, formuliert schon keine aus sich heraus verständliche abstrakt-generelle Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts mit höherrangigem Recht (vgl zu diesen Anforderungen nur - juris RdNr 3 mwN). Eine dem entsprechende Rechtsfrage lässt sich auch nicht dem Vorbringen entnehmen, das LSG und eine von diesem in Bezug genommene Entscheidung des BSG verkenne das Grundrecht auf existenzsichernde Leistungen. Dies wird im Kern nicht abstrakt, sondern mit den besonderen Umständen des Einzelfalls begründet. Indessen vermag die Rechtsanwendung im Einzelfall keine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zu rechtfertigen (stRspr; vgl nur - SozR 1500 § 160a Nr 7).
42. Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann. Wer eine Nichtzulassungsbeschwerde auf diesen Zulassungsgrund stützt, muss zu seiner Bezeichnung die diesen Verfahrensmangel des LSG (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dartun, also die Umstände schlüssig darlegen, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (stRspr; siehe bereits - SozR 1500 § 160a Nr 14; B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 160a RdNr 16 mwN). Die Beschwerdebegründung macht als Verfahrensmangel eine Verletzung von § 71 Abs 1 SGG (Prozessfähigkeit) geltend, weil die Klägerin an Demenz leidet. Allerdings war die Klägerin nach den Ausführungen in der Beschwerdebegründung schon im Berufungsverfahren anwaltlich vertreten, sodass im Einzelnen hätte dargelegt werden müssen, wann genau die Prozessunfähigkeit eingetreten sein soll und wie sich diese auf die Erteilung der Prozessvollmacht ausgewirkt hat. Denn nach § 73 Abs 6 SGG iVm § 86 ZPO besteht eine wirksam erteilte Prozessvollmacht trotz Veränderung der Prozessfähigkeit fort und es tritt nach § 246 Abs 1 ZPO auch keine Unterbrechung des Verfahrens ein. Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang die Beurteilung des Verhaltens der Klägerin durch das LSG als grobfahrlässig in Zweifel zieht, gilt auch hier, dass dies die tatrichterliche Würdigung im konkreten Einzelfall betrifft, die nicht die Zulassung der Revision rechtfertigt ( - juris RdNr 7).
5Weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO), ist der Klägerin auch keine Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Damit entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).
6Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2025:030425BB7AS325B0
Fundstelle(n):
OAAAJ-95345