Leitsatz
1. Wird eine Stufenklage insgesamt abgewiesen, ist die Klagepartei mit dem Wert des Hauptanspruchs, nicht aber noch zusätzlich mit dem Wert des Auskunftsanspruchs beschwert, der aufgrund seines nur vorbereitenden Charakters schon mangels Bestehens des Hauptanspruchs keinen Erfolg haben kann. In wirtschaftlicher Hinsicht unterliegt der Kläger nur mit dem Hauptanspruch (, juris Rn. 11).
2. Eine zulässige Stufenklage liegt auch dann vor, wenn der Leistungsantrag von vornherein beziffert wird, weil nach der Vorstellung des Klägers ein Mindestbetrag bereits feststeht und die Auskunftsstufe lediglich einer etwaigen Aufstockung des Mindestbetrages dienen soll (Vergleiche , NJW-RR 1996, 833, 834, juris Rn. 19 mwN).
Gesetze: § 254 ZPO, § 544 Abs 2 Nr 1 ZPO
Instanzenzug: Az: 8 U 11/23vorgehend Az: 29 O 116/21
Gründe
1Wird eine Stufenklage insgesamt abgewiesen, ist die Klagepartei mit dem Wert des Hauptanspruchs, nicht aber noch zusätzlich mit dem Wert des Auskunftsanspruchs beschwert, der aufgrund seines nur vorbereitenden Charakters schon mangels Bestehens des Hauptanspruchs keinen Erfolg haben kann. In wirtschaftlicher Hinsicht unterliegt der Kläger nur mit dem Hauptanspruch (, juris Rn. 11).
2Das gilt auch für die vorliegende, von der Klägerin ausdrücklich als Stufenklage erhobene Klage. Zwar hat die Klägerin mit ihrem Antrag zu 3 auch ohne die mit den Anträgen zu 1 und 2 verlangten Auskünfte einen von vornherein hinreichend bestimmten Antrag auf Zahlung von immateriellem Schadensersatz stellen können, zumal die Anforderungen an die Bestimmtheit eines solchen Antrags gering sind. Eine zulässige Stufenklage liegt aber auch dann vor, wenn der Leistungsantrag von vornherein beziffert wird, weil nach der Vorstellung des Klägers ein Mindestbetrag bereits feststeht und die Auskunftsstufe lediglich einer etwaigen Aufstockung des Mindestbetrages dienen soll (vgl. , NJW-RR 1996, 833, 834, juris Rn. 19 mwN). So liegt der Fall hier. Der Wortlaut des Klageantrags zu 3, wonach die Beklagte verurteilt werden soll, "nach Auskunftserteilung und Ermittlung des Umfangs der vom Datenschutzverstoß betroffenen personenbezogenen Daten gemäß dem Antrag zu 1" an die Klägerin einen in das Ermessen des Gerichts gestellten Schadensersatz, mindestens aber 19.500 €, zu zahlen, ist eindeutig. Damit im Einklang steht das erst- und zweitinstanzliche Vorbringen der Klägerin zur Funktion der beiden Auskunftsanträge. So hat die Klägerin beispielsweise in der Berufungsbegründung (Seite 14, 26 f.) betont, dass es sich bei ihrer Klage (entgegen der Ansicht des Landgerichts) um eine zulässige Stufenklage handle, und erklärt, die Auskunftsanträge dienten "in Hinsicht auf den im Antrag zu 3. geltend gemachten Schadensersatzanspruch aus Art. 82 DSGVO zur Bestimmung des Schadens der Höhe nach". Der Leistungsantrag sei auf der Grundlage der auf jeden Fall vom Datenschutzverstoß betroffenen personenbezogenen Daten mit der im Antrag genannten Mindestsumme beziffert, der Anspruch sei jedoch mit einer höheren Mindestsumme zu beziffern, wenn die Auskunft gemäß dem Antrag zu 1 ergeben sollte, dass noch weitere personenbezogene Daten betroffen gewesen seien. Weiter hänge die Höhe des Schadensersatzes von dem mit dem Auskunftsantrag zu 2 erfragten Zeitpunkt ab, ab dem der Beklagten der Hackerangriff bekannt gewesen sei. Die lediglich vorbereitende Funktion der Auskunftsanträge hat die Klägerin auch in erster Instanz mehrfach betont, unter anderem im Schriftsatz vom (Seite 20), wonach der Auskunftsanspruch "ausschließlich der Bestimmung des Anspruchs der Höhe nach" diene.
3Entgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde ändert der Umstand, dass die Klägerin ihren Auskunftsantrag zu 1 auf Art. 15 DSGVO gestützt hat und das dort geregelte Auskunftsrecht auch eigenständig - ohne Verbindung mit einem Schadensersatzanspruch - geltend gemacht werden kann, nichts daran, dass die Klägerin in diesem Rechtsstreit ausweislich ihrer Klageanträge und des diese begründenden Vorbringens ihre Auskunftsklage nur als vorbereitende Stufe zur Zahlungsklage erhoben hat. Nach Abweisung der gesamten Klage bestimmt sich der Wert der Beschwer somit nach dem Wert des Leistungsanspruchs, mithin - wie auch sonst bei unbezifferten Klagen auf immateriellen Schadensersatz- nach dem von der Klägerin angegebenen Mindestbetrag (vgl. Senatsbeschluss vom - VI ZR 78/03, NJW-RR 2004, 102 f., juris Rn. 4; , NZM 2019, 65 Rn. 4 mwN).
Seiters von Pentz Oehler
Müller Linder
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:150525BVIZR217.24.0
Fundstelle(n):
QAAAJ-95340