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LSG Baden-Württemberg Urteil v. - L 10 R 108/22

Gesetze: SGB VI § 3 S. 1 Nr. 1a; SGB XI § 44; SGG § 56a

Leitsatz

Leitsatz:

1. Für die Feststellung der Versicherungspflicht einer nicht erwerbsmäßigen Pflegeperson in der gesetzlichen Rentenversicherung ist der Rentenversicherungsträger zuständig.

2. Liegen die Voraussetzungen des § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI vor, tritt Versicherungspflicht kraft Gesetzes ein.

3. Einem Pflegegutachten kommt als eine die Sachentscheidung vorbereitende, unselbstständige behördliche Verfahrenshandlung (§ 56a SGG) keine "Feststellungswirkung" zu.

Fundstelle(n):
UAAAJ-95288

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