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Einkommensteuer | Vorweggenommene Aufwendungen für die eigene Bestattung sind keine außergewöhnlichen Belastungen (FG)
Aufwendungen für die eigene
Bestattungsvorsorge sind nicht als außergewöhnliche Belastungen gemäß
§ 33 Abs. 1
EStG abziehbar ().
Hintergrund: Gemäß § 33 Abs. 1 EStG wird die Einkommensteuer auf Antrag durch Abzug außergewöhnlicher Belastungen ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes erwachsen.
Aufwendungen sind in diesem Sinne zwangsläufig, wenn der Steuerpflichtige sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen (§ 33 Abs. 2 S. 1 EStG).
Sachverhalt: Der Kläger sc...