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Berufsrecht | Die „einfache Signatur“ per beA muss leserlich sein (BRAK)
Reicht ein Anwalt per beA einen
Schriftsatz ein, so muss die „einfache Signatur“ an dessen Ende
auch lesbar sein (). Hierüber
informiert die BRAK.
Sachverhalt: Der Anwalt reichte seine Berufungsschrift per beA ein, allerdings unterschrieb er nur mit einem eingescannten unleserlichen Schriftzug ohne weitere Namensangabe. Lediglich auf der ersten Seite fanden sich sein Name im Briefkopf. Das Gericht wies ihn in der Folge auf die mögliche Formunwirksamkeit hin. Daraufhin erklärte er, er sei Einzelanwalt, habe keine Mitarbeiter, und er habe die eingereichte Berufung gefertigt, unterschrieben und per beA verschickt. Er reichte auch eine bildliche Erklärung ein, welche Schriftzüge auf welche Buchstaben hindeuten sollten. Dies alles je...