Einräumung der Möglichkeit einer Kantinennutzung für Mitarbeiter eines Unternehmens als Leistung gegen Entgelt an dieses Unternehmen
Vorsteuerabzug
Leitsatz
1. Ein entgeltlicher Leistungsaustausch liegt vor, wenn sich ein Unternehmen im Rahmen eines entgeltlichen Kantinennutzungsvertrags
verpflichtet, den Mitarbeitern eines anderen Unternehmens die Nutzung der von dem erstgenannten Unternehmen betriebenen Kantine
zu denselben günstigeren Konditionen wie den eigenen Mitarbeitern anstelle der mit höheren Abgabepreisen verbundenen Konditionen
für sonstige Gäste zu ermöglichen.
2. Keine unentgeltliche Wertabgabe, sondern ein tauschähnlicher Umsatz im Sinne von § 3 Abs. 12 Satz 2 UStG liegt vor, wenn
die Arbeitsleistung des Dienstverpflichteten durch Lohnzahlung und zusätzlich durch eine Sachzuwendung vergütet wird. Eine
Sachzuwendung in diesem Sinne liegt auch vor, wenn der Unternehmer es dem Mitarbeiter im eigenbetrieblichen Interesse ermöglicht,
die Kantine eines anderen Unternehmens zu vergünstigten Konditionen zu nutzen.
Fundstelle(n): NAAAJ-95179
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