Keine mehrfache Besteuerung eines Rechtsvorgangs im Rahmen des § 1 Abs. 2a GrEStG bei vollständigem Gesellschafterwechsel
einer grundbesitzenden Personengesellschaft unter Vereinbarung einer Treuhandschaft an den Gesellschaftsanteilen bis zur Eintragung
des Gesellschafterwechsels im Handelsregister
Leitsatz
1. Wird die Veräußerung aller Gesellschaftsanteile einer grundbesitzenden Personengesellschaft unter der aufschiebenden Bedingung
der Hinterlegung des Kaufpreises vereinbart und wird zudem vereinbart, dass die Abtretung der Gesellschaftsanteile mit wirtschaftlicher
Wirkung bereits rückwirkend erfolgen soll, dass die bisherigen Gesellschafter ihre Anteile rückwirkend nur noch treuhänderisch
für die Erwerber halten und dass das Treuhandverhältnis auflösend durch die Eintragung der neuen Gesellschafter im Handelsregister
bedingt sein soll, so ist (nur) der Gesellschafterwechsel durch Anteilsübertragung zwischen Treuhänder und Treugeber bei Begründung
des Treuhandverhältnisses nach § 1 Abs. 2a GrEStG steuerbar; es liegt kein zweiter nach § 1 Abs. 2a GrEStG steuerbarer Vorgang
vor, wenn später der Wechsel der Gesellschafter ins Handelsregister eingetragen wird und dadurch das Treuhandverhältnis aufgelöst
wird.
2. Aus Zielsetzung und Wortlaut von § 1 Abs. 6 GrEStG, in dem § 1 Abs. 2a GrEStG planvoll nicht genannt ist, erschließt sich,
dass eine mehrfache Besteuerung eines Rechtsvorgangs im Rahmen des § 1 Abs. 2a GrEStG nicht stattfinden soll.
Fundstelle(n): TAAAJ-95177
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