Keine nachträglichen fiktiven Anschaffungskosten im Sinne des
§ 22 Abs. 2 Satz 4 UmwStG durch einen nicht versteuerten
Einbringungsgewinn II
Leitsatz
Ein Einbringungsgewinn II im Sinne des § 22 Abs 2 Satz 1 UmwStG führt nur dann zu nachträglichen Anschaffungskosten der im
Rahmen eines qualifizierten Anteilstauschs erhaltenen Anteile bei dem Einbringenden im Sinne des § 22 Abs 2 Satz 4 UmwStG,
wenn er auch versteuert worden ist. Ist eine nachträgliche Versteuerung eines Einbringungsgewinns II nicht mehr möglich, sind
im Falle der Veräußerung der im Rahmen eines Anteilstauschs erhaltenen Anteile die historischen Anschaffungskosten dieser
Anteile anzusetzen.
Fundstelle(n): EFG 2025 S. 752 Nr. 10 ZAAAJ-95175
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