1. Zu den Einkünften im Sinne des § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG, von denen der Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht vorgenommen worden ist, gehören auch im Ausland erzielte Einkünfte. Dies gilt auch dann, wenn das Besteuerungsrecht hinsichtlich dieser Einkünfte kraft Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung der Bundesrepublik Deutschland entzogen ist, diese Einkünfte aber bei der Bemessung des deutschen Steuersatzes (sogenannter Progressionsvorbehalt) zu berücksichtigen sind.
2. Der Steuerabzug vom Arbeitslohn im Sinne von § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG ist nicht vorgenommen, wenn vom Arbeitgeber nur ausländische Quellensteuer einbehalten wurde.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1970 II Seite 640 BFHE S. 303 Nr. 99, DAAAA-98562
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