Instanzenzug: Az: 114 KLs 10/24
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten G. wegen bewaffneten bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln „in nicht geringer Menge“ sowie wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt. Den Angeklagten S. hat es des bewaffneten bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln „in nicht geringer Menge“ in zwei Fällen und des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig befunden und zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Darüber hinaus hat es zu Lasten beider Angeklagter angeordnet, dass näher bezifferte Beträge der Einziehung unterliegen, wobei der Angeklagte G. in Höhe von 740 Euro und der Angeklagte S. in Höhe von 300 Euro als Gesamtschuldner haften. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Rechtsmittel erzielen den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg, im Übrigen sind sie unbegründet.
21. Die Einziehungsaussprüche halten rechtlicher Überprüfung nicht in vollem Umfang stand.
3Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen erzielte der Angeklagte S. durch den Verkauf von 17,19 Gramm Kokain Einnahmen von 859,50 Euro, die er ebenso wie weitere ihm von dem nicht revidierenden Mitangeklagten I. übergebene Verkaufserlöse von 300 Euro an den Angeklagten G. weiterreichte. Der Angeklagte G. hatte somit auch an der Geldsumme von 859,50 Euro Mitverfügungsgewalt, so dass beide Angeklagte im Hinblick auf diesen Betrag als Gesamtschuldner haften. Um eine doppelte Inanspruchnahme zu vermeiden, war die gesamtschuldnerische Haftung der Angeklagten in der Entscheidungsformel auf diese Geldsumme zu erstrecken. Einer individuellen Benennung der jeweiligen Gesamtschuldner bedarf es dabei nicht (, Rn. 3 mwN).
42. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen aus den Gründen der Zuschriften des Generalbundesanwalts keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Der Senat hat von der beantragten Neufassung der Urteilsformel im Strafausspruch abgesehen, da dieser – gerade auch in Zusammenschau mit den Urteilsgründen – mit der gebotenen Klarheit zu entnehmen ist, dass die Angeklagten zu den oben näher bezifferten Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt sind.
53. Angesichts des nur geringfügigen Erfolgs der Revisionen ist es nicht unbillig, die Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten ihrer Rechtsmittel zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
Menges Appl Meyberg
Lutz Herold
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:200525B2STR40.25.0
Fundstelle(n):
JAAAJ-95137