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BFH Urteil v. - VI R 183/67 BStBl 1970 II S. 621

Leitsatz

Der Senat hält an seiner bisherigen Rechtsprechung fest: Danach sind aus betrieblichen Mitteln eines Kaufmanns hingegebene Darlehen nicht ohne weiteres als Betriebsvermögen aufzufassen; sie können nur dann als gewillkürtes Betriebsvermögen zum Betriebsvermögen gezogen werden, wenn sie in einem gewissen objektiven Zusammenhang mit dem Betrieb stehen und ihn zu fördern bestimmt und geeignet sind.

Fundstelle(n):
BStBl 1970 II Seite 621
BFHE S. 196 Nr. 99,
YAAAA-98555

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