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BGH Beschluss v. - 6 StR 37/25

Instanzenzug: LG Magdeburg Az: 21 KLs 7/24

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in Tatmehrheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

21. Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO aus prozessökonomischen Gründen ein, soweit der Angeklagte im Fall II.1 der Urteilsgründe wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden ist. Feststellungen zu einem etwaigen Rücktrittshorizont des Angeklagten (vgl. , BGHSt 39, 221, 227 f.) nach dem ersten erfolglos gebliebenen Einsatz des Messers sind den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Die Verfahrenseinstellung hat die Änderung des Schuldspruchs sowie den Wegfall der für diese Tat festgesetzten Strafe von sechs Monaten und der Gesamtstrafe zur Folge.

32. Die Einziehungsentscheidung hat keinen Bestand. Das angefochtene Urteil enthält keine Feststellungen dazu, dass der Angeklagte etwas im Sinne von § 73 Abs. 1 StGB erlangte. Vielmehr hatte der Mitangeklagte dem Geschädigten das Geld aus der Jackentasche entnommen und war damit geflohen, während der Angeklagte noch am Tatort festgenommen wurde. Allein das mittäterschaftliche Handeln belegt keine tatsächliche Verfügungsgewalt im Sinne des § 73 StGB (vgl. BGH, Beschlüsse vom – 6 StR 589/23; vom  − 2 StR 311/18, NStZ 2019, 20; Fischer/Lutz, StGB, 72. Aufl., § 73 Rn. 29 f.). Da nicht zu erwarten ist, dass dazu noch weitere Feststellungen getroffen werden können, hebt der Senat den Einziehungsausspruch auf; er entfällt.

Bartel                        Wenske                         Fritsche

               Werner                         Arnoldi

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:150525B6STR37.25.0

Fundstelle(n):
SAAAJ-95066