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NWB Nr. 29 vom Seite 1993

Persönlichkeitsrechte im steuerlichen Fokus

Risiken und Möglichkeiten im Hinblick auf die kommerzialisierbaren Teile von Namens- und Bildrechten

Tobias Schmitz

[i]BFH, Urteil v. 12.6.2019 - X R 20/17, BStBl 2020 II S. 3Mit (BStBl 2020 II S. 3) hat der BFH zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der Überlassung des kommerzialisierbaren Teils des Namensrechts einer natürlichen Person Stellung bezogen. Dabei wurden Ansätze dargestellt, wie wirtschaftlich verwertbare Teile von Persönlichkeitsrechten steuerlich berücksichtigt werden können. Von zentraler Bedeutung ist hierbei die Qualifikation des kommerzialisierbaren Teils als abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut. Daraus ergeben sich Risiken, aber auch Möglichkeiten, Persönlichkeitsrechte unter gewissen Voraussetzungen im Betriebsvermögen auszuweisen und folglich eine Minderung der Steuerlast durch Abschreibungen zu erzielen. Häufig wird diese Problematik bei dem Berufsbild der Influencer anzutreffen sein. Ausgehend von den zivilrechtlichen Aspekten beleuchtet der Beitrag die ertragsteuerliche Einordnung von Persönlichkeitsrechten und stellt zudem die Schwierigkeiten im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Sachverhalten dar.

I. Influencer als Werbepartner

Ein Urlaub an der Westküste der USA oder ein Skiurlaub in St. ...