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Steuern mobil Nr. 8 vom

Track 07-08 | Gewerblicher Grundstückshandel: Veräußerung von 13 Objekten nach Ablauf des Fünfjahreszeitraums

Wie der Bundesfinanzhof aktuell entschieden hat, kann aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls ein gewerblicher Grundstückshandel zu verneinen (und die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG zu gewähren) sein, wenn innerhalb des Fünf-Jahres-Zeitraums weder Grundstücksveräußerungen noch diese vorbereitende Maßnahmen erfolgen und erst im sechsten Jahr eine zweistellige Anzahl von Objekten veräußert wird.

Der Bundesfinanzhof hat ein steuerzahlerfreundliches Urteil des FG Münster zum gewerblichen Grundstückshandel bestätigt.

Sie kennen alle den Hintergrund: Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs liegt ein gewerblicher Grundstückshandel im Regelfall dann vor, wenn mehr als drei Objekte veräußert werden – innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs von in der Regel fünf Jahren zwischen der Anschaffung oder der Errichtung und dem Verkauf.

Der Fünf-Jahres-Zeitraum ist bei der Prüfung der Drei-Objekt-Grenze zwar keine starre Grenze. Bei Grundstücksveräußerungen nach Ablauf von mehr als fünf Jahren müssen jedoch weitere Beweisanzeichen hinzutreten, um von Anfang an einen gewerblichen Grundstückshandel zu bejahen. – Lassen Sie uns den konkreten Sachve...