1. Die Firma ist keine Rechtsperson, sondern der Name, unter dem ein Kaufmann (oder eine Handelsgesellschaft) die Geschäfte betreibt; die "Firma" kann daher nicht Steuerschuldner sein.
2. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann nur durch Angabe ihrer Gesellschafter charakterisiert werden; diese selbst sind notwendige Adressaten eines gegen die Gesellschaft gerichteten Steuerbescheids.
3. Bei Ausfertigung des Bescheids an einen Vertreter muß dieser im Bescheid als solcher angesprochen sein (HFR 1964, 126).
4. Die Bezeichnung einer falschen Person als Steuerschuldner im Steuerbescheid kann weder gemäß § 9 Abs. 2 VwZG noch durch die Einspruchsentscheidung geheilt werden.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
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Fundstelle(n): BStBl 1970 II Seite 598 BFHE S. 96 Nr. 99, ZAAAA-98546
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