Auslegung von Prozesserklärungen
Leitsatz
NV: Die von einem Prozessbevollmächtigten abgegebene Erklärung, dass die Klage vollumfänglich zurückgenommen werde, umfasst auch dann sämtliche Streitgegenstände, wenn zuvor durch Beschluss mehrere Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden wurden.
Gesetze: FGO § 72 Abs. 1 Satz 1; FGO § 72 Abs. 2 Satz 3; FGO § 73 Abs. 1 Satz 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1
Instanzenzug:
Gründe
1 Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist unbegründet. Soweit Zulassungsgründe im Sinne des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) überhaupt in einer § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechenden Form dargelegt wurden, liegen sie jedenfalls nicht vor.
2 1. Die Revision ist weder wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) noch —worauf der Kläger seine Beschwerde ausdrücklich stützt— zur Fortbildung des Rechts im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO zuzulassen.
3 a) Bei der Rechtsfortbildungsrevision im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO handelt es sich um einen speziellen Tatbestand der Grundsatzrevision (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). In den Fällen, in denen eine Entscheidung des Revisionsgerichts der Rechtsfortbildung dient, liegt deshalb regelmäßig auch eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung vor (z.B. , BFH/NV 2010, 1487). Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung setzt unter anderem voraus, dass eine durch den Streitfall aufgeworfene Rechtsfrage klärungsbedürftig ist. Dies ist der Fall, wenn die Klärung der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit oder der Fortentwicklung des Rechts dient, etwa wenn es sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handelt, deren Bedeutung sich nicht in der Entscheidung des konkreten (individuellen) Einzelfalls erschöpft (z.B. Senatsbeschluss vom - V B 119/09, BFH/NV 2011, 460; BFH-Beschlüsse vom - XI B 202/07, BFH/NV 2009, 118; vom - IV B 131/07, BFH/NV 2009, 133). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn hinsichtlich ihrer Beantwortung Unsicherheit besteht, nicht aber, wenn die Rechtsfrage anhand der gesetzlichen Grundlagen und der bereits vorliegenden Rechtsprechung beantwortet werden kann und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar oder vorgetragen sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage geboten erscheinen lassen (vgl. Senatsbeschluss vom - V B 81/16, BFH/NV 2017, 330, Rz 3; BFH-Beschlüsse vom - III B 2/19, BFH/NV 2019, 1362, Rz 9; vom - XI B 51/22, BFH/NV 2023, 279, Rz 3).
4 b) Nach Maßgabe dieser Anforderungen liegen im Streitfall weder die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 noch des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO vor.
5 aa) Der Kläger wirft —sinngemäß— die Frage auf, ob bei Verbindung zweier zuvor separat unter eigenen Aktenzeichen geführten finanzgerichtlichen Verfahren die Grundsätze der rechtsschutzgewährenden Auslegung im Vorrang wohlwollend am (erkennbaren) Rechtsschutzanliegen zu orientieren sind und ob die Auslegung auch unter Berücksichtigung von außerhalb der Erklärung liegenden weiteren Umständen vorzunehmen ist, wobei „all dies“ zulasten des Erfordernisses der „(deutlichen) Erkennbarkeit des (wirklichen) Willens“ aus der Prozesserklärung selbst gehen soll. Weiter sieht der Kläger ein Erfordernis der Rechtsfortbildung in Bezug auf die Frage, ob die Grundsätze rechtsschutzgewährender, wohlwollender Auslegung auch bei der Beurteilung, ob eine versehentlich nicht ausdrücklich beschränkte Rücknahmeerklärung als offenkundiges Versehen erkennbar gewesen sein muss, vorrangig zu berücksichtigen sind und ob —im Bejahensfall— daher ausnahmsweise ein Widerruf einer unbeschränkten Rücknahmeerklärung möglich ist.
6 bb) Soweit der Kläger mit seiner ersten Fragestellung überhaupt eine hinreichend konkrete Rechtsfrage aufgeworfen —und nicht vielmehr seine Rechtsansicht anstelle der des Finanzgerichts (FG) gesetzt— haben sollte und ungeachtet des Umstandes, dass sich aus der Beschwerdebegründung nicht ergibt, aus welchen Gründen die Beantwortung dieser Frage zweifelhaft oder umstritten sein sollte, kommt ihre Beantwortung —jedenfalls— in einem zu erwartenden Revisionsverfahren nicht in Betracht; sie ist nicht klärungsfähig.
7 (1) Eine rechtsschutzgewährende Auslegung im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG), wonach unter anderem einseitige prozessgestaltende Prozesshandlungen im Zweifel so auszulegen sind, dass das Ergebnis dem Willen eines verständigen Beteiligten entspricht (vgl. allgemein z.B. , BFH/NV 2001, 589; vom - IV R 24/08, BFH/NV 2009, 1427), kommt nur dann in Betracht, wenn die Prozesserklärung hierfür Raum lässt, das heißt nach ihrem objektiven Erklärungsgehalt mehrdeutig ist; in ähnlicher Weise ist auch die Umdeutung von Prozess-erklärungen daran gebunden, dass sie auf einem offensichtlichen Rechtsirrtum beruhen und deshalb nicht dem wirklichen Willen des Erklärenden entsprechen (, BFH/NV 2015, 27). Ist die Erklärung des Angehörigen eines steuerberatenden Berufs hingegen zweifelsfrei und eindeutig, so kann sie auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der rechtsschutzgewährenden Auslegung nicht abweichend von ihrem tatsächlichen Inhalt gedeutet werden (z.B. Senatsbeschluss vom - V B 114/08, BFH/NV 2009, 400; , BFH/NV 2011, 48).
8 (2) Gemessen daran kommt eine dem Willen eines verständigen Beteiligten entsprechende —und damit die von dem Kläger in Bezug genommene rechtsschutzgewährende— Auslegung im Streitfall von vornherein nicht in Betracht, so dass die nach den Ausführungen des Klägers —soweit diese überhaupt verständlich sind— hiervon abhängigen Fragestellungen unerheblich sind.
9 Die von dem —fachkundig vertretenen— Kläger mit Schriftsatz vom unter Angabe des Aktenzeichens 4 K 36/22 abgegebene Erklärung, dass die Klage „vollumfänglich zurückgenommen“ werde, ist eindeutig und zweifelsfrei auf die Rücknahme der Klagen gegen sämtliche Bescheide, die zu diesem Zeitpunkt den Streitgegenstand des Verfahrens 4 K 36/22 bildeten, —und mithin nicht nur der Klage gegen die Umsatzsteuerbescheide 2004 und 2005, sondern auch der gegen die Umsatzsteuerbescheide 2008 und 2009— gerichtet.
10 Nichts anderes gilt selbst dann, wenn man —trotz des Umstandes, dass die Prozesserklärung nicht mehrdeutig ist— die in dem Schriftsatz vom mitgeteilten Erwägungen berücksichtigt. Die von dem Kläger genannten —und nicht näher bezeichneten— „zu hohen Beweisanforderungen“ beziehen sich nicht eindeutig auf die Umsatzsteuerfestsetzungen 2004 und 2005. Zwar hat der Beklagte und Beschwerdegegner (Finanzamt —FA—) in diesen den Vorsteuerabzug —für dessen Voraussetzungen den Kläger die Darlegungs- und Feststellungslast trifft (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom - V B 35/15, BFH/NV 2016, 794)— für bestimmte Rechnungen versagt. Auch hat das FA die Umsatzsteuer für 2008 und 2009 in den angefochtenen Bescheiden unter Berufung auf § 14c Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) erhöht, wofür es angesichts des Umstandes, dass der Kläger die Steuer im Sinne des § 20 Satz 1 UStG nach den vereinnahmten Entgelten berechnete und die streitgegenständlichen Rechnungen nicht in den Streitjahren 2008 und 2009 beglichen wurden, grundsätzlich die Feststellungslast trägt. Jedoch soll das FA nach dem Vorbringen des Klägers im finanzgerichtlichen Verfahren auch die „volle Feststellungslast (...) für die Änderbarkeit der streitgegenständlichen Umsatzsteuerbescheide 2004 und 2005“ tragen, womit die im Schriftsatz vom genannten „hohen Beweisanforderungen“ nicht ohne weiteres in Übereinstimmung zu bringen sind.
11 Soweit die nachfolgenden Ausführungen in dem Schriftsatz vom den Vorsteuerabzug aus einer näher bezeichneten Rechnung betreffen, sind diese aufgrund des Umstandes, dass sie mit „insbesondere“ eingeleitet werden und damit nicht zwingend sämtliche Streitgegenstände betreffen, von vornherein nicht geeignet, eine Einschränkung der nachfolgenden Prozesserklärung auf die Klage gegen die Umsatzsteuerbescheide 2004 und 2005 zu begründen. Ob dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zum Zeitpunkt der Abgabe der Rücknahmeerklärung der mit dem dieses die Verfahren wegen Umsatzsteuer 2004 und 2005 (4 K 36/22) und wegen Umsatzsteuer 2008 und 2009 (4 K 37/22) zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem führenden Aktenzeichen 4 K 36/22 verbunden hatte, bewusst war, ist —da sich hierfür keine Anhaltspunkte in dem Schriftsatz vom finden— unbeachtlich.
12 cc) Soweit der Kläger in der zweiten von ihm aufgeworfenen Frage auf den „Widerruf einer unbeschränkten Rücknahmeerklärung“ abstellt, lässt er unberücksichtigt, dass die Rücknahme einer Klage als Prozesshandlung grundsätzlich unwiderruflich ist und auch nicht —etwa in entsprechender Anwendung der bürgerlich-rechtlichen Vorschriften über die Anfechtung von Willenserklärungen— angefochten werden kann. Gleichwohl sieht § 72 Abs. 2 Satz 3 FGO ausdrücklich den Fall vor, dass in einem Steuerrechtsstreit nachträglich die Unwirksamkeit einer Klagerücknahme geltend gemacht wird. Damit soll insbesondere in den Fällen, in denen ein rechtsunkundiger Steuerpflichtiger in unzulässiger Weise —etwa durch Drohung, Druck, Täuschung oder auch unbewusste Irreführung— zur Abgabe einer Erklärung veranlasst worden ist, die Unwirksamkeit einer Klagerücknahme anzunehmen sein (vgl. BFH-Beschlüsse vom - X S 47/08 (PKH), BFH/NV 2009, 1997, unter II.2.b und vom - III S 24/10 (PKH), BFH/NV 2011, 1378, Rz 12). Auch bei einem Angehörigen der rechts- und steuerberatenden Berufe ist eine unzulässige Beeinflussung durch die Behörde oder das Gericht, die eine Unwirksamkeit der Klagerücknahme zur Folge haben kann, in Ausnahmefällen grundsätzlich denkbar (, BFHE 210, 4, BStBl II 2005, 644, unter II.3.). Die Frage, ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, ist auf Grundlage einer tatsächlichen Würdigung zu entscheiden, die dem FG obliegt (vgl. , BFH/NV 2018, 446, Rz 14).
13 Da damit die Beantwortung der von dem Kläger aufgeworfenen Frage —soweit nicht bereits eine nach § 118 Abs. 2 FGO bestehende Bindungswirkung an die Würdigung des FG die Klärbarkeit in einem zu erwartenden Revisionsverfahren ausschließen sollte— von dem Vorliegen einer unzulässigen Beeinflussung im Streitfall und damit von den Umständen des Einzelfalls abhängt, hätte es der Darlegung bedurft, aus welchen Gründen einer Entscheidung des Streitfalls durch das Revisionsgericht ausnahmsweise dennoch eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommen soll (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom - V B 57/23, BFH/NV 2025, 704, Rz 30; , BFH/NV 2019, 515, Rz 7). Die schlichte Behauptung, eine nachträgliche Verfahrensverbindung komme immer wieder vor, so dass sich im Fall von Klagerücknahmen auch immer wieder die Frage nach der Reichweite der Rücknahmeerklärungen stellte, genügt dem nicht.
14 2. Eine Revisionszulassung ergibt sich nicht aufgrund eines Verfahrensmangels im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO.
15 a) Insoweit macht der Kläger sinngemäß geltend, das FG habe ihm das Recht auf rechtliches Gehör dadurch versagt, dass es im Rahmen des Auslegungsvorgangs wesentliche, vorgetragene Umstände nicht in die Entscheidung einbezogen habe. Hierzu gehörten der Grundsatz der rechtsschutzgewährenden und wohlwollenden Auslegung, nach dem auch außerhalb der Erklärung liegende Umstände zu berücksichtigen und in die Entscheidung der konkreten Auslegung erkennbar mit einzubeziehen seien. Das FG habe unberücksichtigt gelassen, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit dem Einzelrichter wenige Tage vor der streitgegenständlichen Klagerücknahme telefoniert habe, wobei es ausschließlich um die Beweisschwierigkeiten des Klägers betreffend die Umsatzsteuerfestsetzungen 2004 und 2005 gegangen sei.
16 b) Selbst wenn man die pauschale Inbezugnahme von § 96 FGO durch den Kläger dahin verstehen sollte, dass damit neben einer —von dem Kläger ausdrücklich benannten— Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 96 Abs. 2, § 119 Nr. 3 FGO) auch gerügt werden soll, dass das FG entgegen § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 FGO nicht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung entschieden hat, ist das Beschwerdevorbringen nicht geeignet, einen Verfahrensfehler zu begründen.
17 aa) So findet in dem Tatbestand des FG-Urteils das klägerische Vorbringen in Bezug auf „im Vorfeld mit dem Gericht geführte Telefonate“, in denen die Klagerücknahme angekündigt worden sei und in denen es nur um die Umsatzsteuer 2004 und 2005 gegangen sei, Erwähnung. Vor diesem Hintergrund ist —was sowohl eine Gehörsverletzung (vgl. z.B. , BFH/NV 2013, 1264, Rz 11) als auch einen Verstoß gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 FGO (vgl. z.B. , BFH/NV 2008, 599, unter 1.a) ausschließt— mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon auszugehen, dass das FG trotz des Umstandes, dass diese Behauptung in den Entscheidungsgründen keine ausdrückliche Erwähnung findet, das Vorbringen zur Kenntnis genommen hat.
18 bb) Vielmehr wendet sich die Beschwerde insoweit im Ergebnis gegen die Annahme des FG, dass die Auslegung von Prozesserklärungen nicht zu der Annahme eines Erklärungsinhalts führen dürfe, für den sich in der Erklärung selbst keine Anhaltspunkte mehr finden ließen, sowie gegen dessen Würdigung, dass der Schriftsatz vom —insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sich dessen Einleitung nicht in Einklang mit dem bisherigen Vortrag des Klägers zur Verteilung der Feststellungslast bringen ließe— nach dem objektiven Empfängerhorizont nur so verstanden werden könne, dass die Klage insgesamt zurückgenommen werde. Dies wird indes weder vom Gehörsanspruch (vgl. BFH-Beschlüsse vom - XI B 106/21, BFH/NV 2023, 140, Rz 16; vom - VII B 5/23, BFH/NV 2024, 923, Rz 23) noch von der Verpflichtung zur Entscheidung nach der freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung (, BStBl II 2025, 145, Rz 29) umfasst. Vielmehr handelt es sich um die Rüge eines materiell-rechtlichen Fehlers, welcher die Zulassung der Revision grundsätzlich nicht rechtfertigt (vgl. , BFH/NV 2021, 1209, Rz 26).
19 3. Weiter kann mangels einer hierauf bezogenen Beschwerdebegründung offenbleiben, ob ein —zur Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) führender— qualifizierter Rechtsfehler auch dann vorliegt, wenn dargelegt wird (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO), dass eine nicht auf einen Verfahrensmangel bezogene Rechtsverletzung (Sachrüge) zu einer begründeten Revision (§ 118 Abs. 2 i.V.m. § 126 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 FGO) führt, wobei ohne weiteres erkennbar —und damit ohne Befassung mit einer nach ihrer sachlichen Tiefe dem Revisionsverfahren vorbehaltenen Argumentation— mit einem Erfolg der Revision zu rechnen ist (Senatsbeschluss vom - V B 7/24, BFH/NV 2025, 710, Rz 35).
20 Denn im Streitfall macht der Kläger keine in diesem Sinne eindeutige Rechtsverletzung geltend. Vielmehr wendet er sich im Kern gegen die aus seiner Sicht verfehlte Annahme des FG, die in der Rücknahmeerklärung ausdrücklich mitgeteilten Gründe für die Klagerücknahme nicht an dem Maßstab der rechtsschutzgewährenden Auslegung ausgerichtet zu haben, und damit im Ergebnis gegen die materiell-rechtliche Einzelfallwürdigung des FG, dass der Schriftsatz vom nur so habe verstanden werden können, dass die Klage insgesamt zurückgenommen worden sei. Hiermit kann die Zulassung der Revision aber nicht erreicht werden (vgl. , BFH/NV 2019, 925, Rz 19).
21 4. Von der Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begründung wird nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.
22 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2025:B.240625.VB72.23.0
Fundstelle(n):
NAAAJ-94985