Instanzenzug: Az: 14 U 1504/23vorgehend LG Weiden Az: 11 O 286/20
Gründe
1Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
2Die maßgeblichen Fragen sind durch das Urteil des Senats vom (IX ZR 246/17, BGHZ 221, 212 ff) geklärt. Schließt der Schuldner, dessen selbständige Tätigkeit der Insolvenzverwalter freigegeben hat, nach Wirksamwerden der Freigabeerklärung einen neuen Girovertrag ab, so kommt eine Behandlung der Ansprüche aus dem Girovertrag als insolvenzfreies Vermögen des Schuldners dann in Betracht, wenn dieser der Bank mitgeteilt hat, dass es sich um ein Geschäftskonto für seine selbständige Tätigkeit handelt, oder sich eine solche Bestimmung aus den für beide Vertragsteile erkennbaren Umständen des Vertragsschlusses ergibt ( aaO Rn. 12, 15). Ist dies der Fall, stehen weder die Führung eines solchen Kontos durch die Bank als Privatkonto des Schuldners noch die ausdrückliche Bezeichnung als Privatgirokonto einer Zuordnung zur freigegebenen selbständigen Tätigkeit entgegen.
3Das Berufungsgericht hat diese Voraussetzungen aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme bejaht. Die tatrichterliche Würdigung, der Girovertrag sei ausschließlich der freigegebenen selbständigen Tätigkeit zuzuordnen, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Schoppmeyer Schultz Selbmann
Harms Kunnes
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:260625BIXZR74.24.0
Fundstelle(n):
DStR-Aktuell 2025 S. 12 Nr. 33
VAAAJ-94965