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Hundesteuer | Keine Ermäßigung für Inhaber eines Jagderlaubnisscheins (VG)
Die Inhaberin eines
Jagderlaubnisscheins hat keinen Anspruch auf Ermäßigung der seitens der Stadt
Münster erhobenen Hundesteuer für ihren zum Jagdhund ausgebildeten
Rauhaardackel (Verwaltungsgericht Münster, Urteil v.
- 3 K
910/23; nicht rechtskräftig).
Hintergrund: Nach § 4 Satz 1 Nr. 2 der Hundesteuersatzung der Stadt Münster ist auf Antrag die Steuer auf die Hälfte des Steuersatzes nach § 2 Abs. 1 zu ermäßigen, jedoch nur für 1 Hund, soweit dieser von einer zur Jagdausübung berechtigten Person zur Jagd eingesetzt wird und die vorgeschriebenen Brauchbarkeitsprüfung nachweisbar mit Erfolg abgelegt hat.
Sachverhalt: Im Jahr 2018 meldete die Klägerin einen zweiten Hund bei der Stadt an und stellte für diesen einen Antrag auf Ermäßigung der Hundesteuer, da es s...