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Insolvenzverfahren | Persönliche Haftung des Insolvenzverwalters für Arbeitsentgelt
Der Insolvenzverwalter hat sämtliche einem Arbeitgeber obliegende Pflichten zu erfüllen. Erfüllt er diese Verpflichtungen schlecht, nicht rechtzeitig oder überhaupt nicht, sind die daraus folgenden Schadensersatzansprüche lediglich als Masseverbindlichkeiten zu berücksichtigen. Eine persönliche Haftung des Insolvenzverwalters kommt – außer in den Fällen der Verletzung insolvenzspezifischer Pflichten (vgl. §§ 60, 61 InsO) – ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn er eigene vertragliche Pflichten übernimmt oder in besonderem Maß persönliches Vertrauen in Anspruch nimmt.