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LAG 23.05.2025 10 SLa 802/24, NWB 28/2025 S. 1900

Insolvenzverfahren | Persönliche Haftung des Insolvenzverwalters für Arbeitsentgelt

Der Insolvenzverwalter hat sämtliche einem Arbeitgeber obliegende Pflichten zu erfüllen. Erfüllt er diese Verpflichtungen schlecht, nicht rechtzeitig oder überhaupt nicht, sind die daraus folgenden Schadensersatzansprüche lediglich als Masseverbindlichkeiten zu berücksichtigen. Eine persönliche Haftung des Insolvenzverwalters kommt – außer in den Fällen der Verletzung insolvenzspezifischer Pflichten (vgl. §§ 60, 61 InsO) – ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn er eigene vertragliche Pflichten übernimmt oder in besonderem Maß persönliches Vertrauen in Anspruch nimmt.

Anmerkung:

Nach Ansicht des Gerichts haftet die Insolvenzverwalterin im Streitfall nicht persönlich, da sie weder Masseverbindlichkeiten willentlich begründet noch insolvenzspezifische Pflichten i. S. der §§ 60, 61 InsO verletzt habe...