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OLG 14.05.2025 4 U 76/24, NWB 28/2025 S. 1900

GmbH | Gesellschafterbeschluss zu Grundstücksverkäufen

Ein Gesellschafterbeschluss verstößt gegen die guten Sitten und ist daher nichtig (entsprechend § 241 Nr. 4 AktG), wenn er außergesetzliche Normen außer Acht lässt, auf deren Einhaltung nach dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden nicht verzichtet werden kann. Der Verstoß gegen die guten Sitten muss sich auf den Inhalt des Beschlusses beziehen. Ein besonders grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, welches eine tatsächliche Vermutung für ein Handeln aus verwerflicher Gesinnung begründet und i. d. R. eine weitere Prüfung der subjektiven Voraussetzungen entbehrlich macht, liegt vor, wenn der Wert der Leistung rund doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung.

Anmerkung:

Daher sind die hier streitigen Beschlüsse der Gesellschafterversammlung v. [...] über den Verkauf von ...